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Datenschutz

Jede Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Die Wahl entscheidet über mehr als die Zulässigkeit. An ihr hängen der Widerruf, der Widerspruch, die Informationspflichten und die Frage, ob sich der Zweck später noch ändern lässt. Danach folgt die fortlaufende Pflege dieses Zustands, und sie fällt umso leichter, je gründlicher am Anfang gearbeitet wurde.

Die Wahl der Rechtsgrundlage entscheidet mehr als die Zulässigkeit

Ob eine Verarbeitung zulässig ist, wird als die eine Frage behandelt, die am Anfang steht und danach erledigt ist. Art. 6 Abs. 1 DSGVO verlangt eine von sechs Bedingungen. Welche es wird, wirkt über die Zulässigkeit hinaus.

Sechs Grundlagen und was aus ihnen folgt

Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO. Jederzeit widerruflich nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO. Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung. Auf dieses Recht ist nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. c DSGVO hinzuweisen. Für eine spätere Zweckänderung steht die Vereinbarkeitsprüfung des Art. 6 Abs. 4 DSGVO nicht zur Verfügung, weil die Vorschrift die Einwilligung ausdrücklich ausnimmt.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO. Erfasst ist, was für die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist, dazu vorvertragliche Maßnahmen auf Anfrage der betroffenen Person. Weder Widerruf noch Widerspruch, dafür eine enge Grenze. Was der Vertrag nicht braucht, ist von ihm nicht gedeckt.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO. Die Verpflichtung muss den Verantwortlichen treffen. Ihre Rechtsgrundlage liegt nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO im Unions- oder mitgliedstaatlichen Recht. Kein Widerspruch. Die Aufbewahrungsfrist ergibt sich hier aus der Vorschrift selbst und nicht aus einer Abwägung.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. d DSGVO. Erfasst sind die lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person, also Leib und Leben. Weder Widerruf noch Widerspruch. Die Grundlage bleibt der Ausnahmelage vorbehalten. Sie ersetzt keine Einwilligung, die sich vorher hätte einholen lassen.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO. Die tragende Grundlage einer öffentlichen Stelle, weil Buchst. f für sie ausgeschlossen ist. Voraussetzung ist eine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt. Ihre Rechtsgrundlage liegt nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO im Unions- oder mitgliedstaatlichen Recht, und dort sind nach Art. 6 Abs. 2 DSGVO spezifischere Bestimmungen zulässig. Davon machen die Landesdatenschutzgesetze und das Fachrecht Gebrauch. Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO. Verlangt eine Abwägung. Die Abwägung ist zu dokumentieren. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO besteht ein Widerspruchsrecht aus Gründen der besonderen Situation. Für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben steht die Grundlage nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 DSGVO nicht zur Verfügung.

Der Aufwand liegt in der Umsetzung

Was nach der Zulässigkeitsprüfung noch zu tun bleibt, wird regelmäßig unterschätzt. Die Umsetzung datenschutzrechtlicher Maßnahmen erfordert Planung, Pragmatismus, Commitment und ein fortlaufendes Monitoring. Ansonsten schleichen sich im Alltag Fehler ein.

Datenschutz hat damit zwei Facetten. Die erste ist die saubere Festlegung am Anfang, also Rechtsgrundlage, Zweck und Umfang einer Verarbeitung. Die zweite ist die Pflege dieses Zustands über die Jahre. Wer am Anfang gründlich arbeitet, hat es mit der Pflege leichter, weil jede Frage danach auf eine dokumentierte Entscheidung trifft und nicht auf eine Lücke.

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Praxisfragen dazu

Häufige Fragen

Reicht eine Einwilligung nicht immer?

Sie ist die aufwendigste der sechs Grundlagen und nicht die sicherste. Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO ist sie jederzeit widerruflich. Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung. Dazu kommt, dass nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO die Vereinbarkeitsprüfung für eine spätere Zweckänderung gerade dort nicht zur Verfügung steht, wo die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht.

Können wir die Rechtsgrundlage später wechseln?

Für dieselbe Verarbeitung nicht. Die Grundlage wird vor der Verarbeitung festgelegt und ist nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. c DSGVO Gegenstand der Information. Ein Wechsel nach einem Widerruf oder einem Widerspruch entzöge dem betroffenen Recht seine Wirkung. Für eine Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck gilt der eigene Maßstab des Art. 6 Abs. 4 DSGVO.

Wir sind eine Behörde. Was ändert sich?

Das berechtigte Interesse steht nicht zur Verfügung. Nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 DSGVO gilt Buchst. f nicht für die Verarbeitung durch Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben. In Betracht kommen dann vor allem Buchst. c und e, deren Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO im Unions- oder mitgliedstaatlichen Recht liegen muss.

Genügt es, die Maßnahmen einmal festzulegen?

Nein. Art. 24 Abs. 1 S. 2 DSGVO verlangt, die Maßnahmen erforderlichenfalls zu überprüfen und zu aktualisieren. Der Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO bezieht sich auf den Zustand im Zeitpunkt der Prüfung und nicht auf den Zeitpunkt der Einführung.

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