Leistungen
Wir bieten umfassende Leistungen an. Darunter fallen die Arbeit als externe Datenschutzbeauftragte, die datenschutzrechtliche Beratung, die Schulungen der Geschäftsführung sowie der Mitarbeitenden und die Integration von Hinweisgebersystemen in Ihrem Unternehmen. Welche Leistung Sie in Anspruch nehmen wollen, hängt davon ab, ob Sie eine Pflicht erfüllen, etwas nachweisen müssen oder ein Vorhaben es verlangt.
Als von Ihnen bestellte externe Datenschutzbeauftragte übernehmen wir die damit verbundene Verantwortung gemäß Art.
BeratungUnsere Aufgabe sehen wir darin, ein Vorhaben möglich zu machen und den Datenschutz nicht als Bremsklotz zu gestalten.
SchulungenWir unterrichten Datenschutz, von der Pflichtschulung für alle Beschäftigten bis zur maßgeschneiderten Schulung für Fachabteilungen.
HinweisgebersystemeDas Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Beschäftigungsgeber ab in der Regel 50 Beschäftigten zu einer internen Meldestelle und kehrt bei Repressalien die Beweislast um.
In welcher Gestalt die Antwort ankommt
Dieselbe Leistung kann als kurze Einordnung, als schriftliches Gutachten oder als Audit erbracht werden. Welche Form passt, hängt davon ab, wem das Ergebnis vorgelegt werden soll.
Bestellung als Datenschutzbeauftragte
Eine dauerhafte Zuständigkeit mit den Aufgaben aus Art. 39 DSGVO, dazu ein Ablauf, der greift, sobald etwas passiert.
Einordnung im laufenden Betrieb
Eine Einschätzung, mündlich oder kurz schriftlich, dort wo eine Entscheidung ansteht und keine Vorlage gebraucht wird.
Gutachten
Die Antwort schriftlich, mit nachvollziehbarem Weg dorthin, vorlegbar gegenüber Geschäftsführung, Aufsicht oder Vertragspartner.
Audit
Der Ist-Zustand wird festgestellt, die Abweichungen werden nach ihrem Gewicht geordnet.
Schulung
Die Kenntnis wandert ins Haus, die Teilnahme wird belegt, wie es die Rechenschaftspflicht verlangt.
Meldestelle als beauftragter Dritter
Eine Funktion wird übernommen und aus den internen Berichtslinien herausgehalten, § 14 Abs. 1 HinSchG.
Wonach suchen Sie?
Die Fragen aus der Praxis stehen nach Rechtsgebieten geordnet. Dort steht auch, in welcher Form wir die jeweilige Frage beantworten.
Warum die Wahl der Rechtsgrundlage über die Folgepflichten entscheidet und warum der Aufwand danach in der Umsetzung liegt und nicht in der Zulässigkeitsfrage.
Künstliche IntelligenzWarum vor jeder Pflicht die Einstufung steht, wie ein Betrieb zum Anbieter wird und welche Pflichten bei einem Hochrisiko-System auf beide Rollen zukommen.
InformationssicherheitWen NIS2, der Cyber Resilience Act und Art. 32 DSGVO treffen, warum das IT-Sicherheitsrecht technologieneutral ist und was daraus für die Umsetzung folgt.