Zum Inhalt springen
Anrufen, +49 511 47 55 58 10
lexICT GmbH, Startseite

Leistungen

Datenschutzberatung

Unsere Aufgabe sehen wir darin, ein Vorhaben möglich zu machen und den Datenschutz nicht als Bremsklotz zu gestalten. Dafür betrachten wir die Risiken realistisch und senken sie so weit, dass das Vorhaben vertretbar bleibt. Nicht jedes Risiko muss ausgeschlossen werden.

Der Schwerpunkt der Beratung hängt von der Organisation ab

Eine Beratung, die für einen Konzern richtig ist, bleibt für einen Verein unbrauchbar. Umgekehrt gilt dasselbe. Insofern unterscheiden wir drei Lagen.

Wenig Zeit, keine Rechtsabteilung, kein interner Datenschutzbeauftragter. Das Bußgeldrisiko besteht gleichwohl.

Hier zählt, welche Fallstricke sich mit geringem Aufwand beseitigen lassen. Das sind meistens die Dokumente mit Außenwirkung, also Datenschutzinformationen und Einwilligungsformulare, ferner die Absicherung neuer Software, bevor sie in Betrieb geht.

Eine Technik, die noch niemand rechtlich eingeordnet hat, dazu ein Produkt, dessen Gestaltung sich später kaum ändern lässt.

Der Ertrag liegt hier früh. Was in der Entwicklung datenschutzfreundlich angelegt ist, kostet nichts. Was hinterher umgebaut werden muss, kostet zweimal. Unser wissenschaftlicher Hintergrund hilft dort, wo zu einer Technik noch keine gefestigte Meinung vorliegt.

Verteilte Verantwortlichkeiten, konzerninterne Übermittlungen, Betriebsrat, IT-Sicherheit und Einkauf mit eigenen Anforderungen.

Die rechtliche Frage ist hier selten die schwierigste. Schwieriger bleibt, eine Antwort zu finden, die alle beteiligten Stellen mittragen.

Dieselbe Einschätzung muss in drei Sprachen bestehen

Eine Antwort, die juristisch zutrifft, ist damit noch keine Entscheidungsgrundlage. Drei Stellen prüfen sie an drei verschiedenen Maßstäben. Wer nur einen davon bedient, bekommt eine Antwort, die an den beiden anderen scheitert.

Rechtsabteilung

Prüft die Begründung. Sie braucht die Norm, die Fundstelle und die Abwägung, nicht allein das Ergebnis.

Geschäftsführung

Entscheidet über das Vorhaben. Sie braucht das verbleibende Risiko in einem Satz und daneben, was die Alternativen kosten.

IT

Setzt um. Sie braucht die konkrete Anforderung an System und Einstellung, nicht den Verweis auf einen Artikel.

Zwischen diesen Stellen zu vermitteln rechnen wir zur Aufgabe und nicht zu ihren Hindernissen.

Woran ein Vorhaben typischerweise hängt und wie sich das lösen lässt, steht unter Wir haben etwas vor.

Drei Beratungsformate und was sie voneinander unterscheidet

Unsere Methodik hat vier Schritte, nämlich den Sachverhalt festhalten, die Rechtslage einschätzen, Handlungsoptionen vorlegen und die Umsetzung begleiten. Die drei Beratungsformate unterscheiden sich darin, welche dieser Schritte sie abdecken und wo das Ergebnis landet.

Einordnung im laufenden Betrieb

Die meisten Fragen brauchen keine nennenswerten Formalia, sondern eine Einordnung.

Drei Lagen, in denen eine Einordnung genügt

Liste zu erledigender Punkte

  • Ein Vertrag liegt vor und soll unterschrieben werden
  • Ein Fachbereich möchte ein Werkzeug einführen
  • Eine Anfrage einer betroffenen Person ist eingegangen und die Frist läuft

In diesen Lagen geht es primär um eine schnelle Einschätzung, ggf. auch mündlich oder als formlose E-Mail. Wenn sich abzeichnet, dass eine Frage größer ist als gedacht, sagen wir das ebenfalls und machen Vorschläge zur Vertiefung.

Geht nicht wegen Datenschutz?Meistens geht es doch.

Gutachten

Ein Gutachten schreibt die Antwort auf, macht den Weg dorthin nachvollziehbar und verlagert die Verantwortung für die Einschätzung auf uns. Damit wird es zum Werkzeug, das ein Vorhaben freigibt und das sich vorlegen lässt, gegenüber der Geschäftsführung, einer Aufsichtsbehörde oder einem Vertragspartner.

Der Aufbau, in drei Schritten

  1. Sachverhalt

    Gemeinsam halten wir fest, worüber gesprochen wird. Welche Daten, welche Zwecke, welche Beteiligten, welche Systeme.

  2. Rechtslage

    Die Prüfung, mit DSGVO, BDSG, den Landesdatenschutzgesetzen und je nach Sachverhalt weiteren Vorschriften.

  3. Handlungsempfehlung

    Die Optionen mit ihren jeweiligen Risiken, geordnet nach dem, was wir für vorzugswürdig halten.

3 von 3

Eine ungenaue Beschreibung der Verarbeitung macht jede spätere Bewertung wertlos. Im Datenschutzrecht hängt vieles an Einzelheiten, die zunächst nebensächlich wirken.

Ein neues Geschäftsmodell, ein Wechsel des IT-Systems, eine Übernahme. Häufig liegt schon eine Bedenkenanzeige vor. Das Vorhaben steht. In dieser Lage ist das Gutachten weniger eine Einordnung als eine Freigabe. Es benennt die Bedingungen für das Vorhaben und nimmt die Verantwortung für diese Einschätzung von den Personen, die es voranbringen. Genau das löst die Blockade in den meisten Fällen.

Ein Kurzgutachten zu einer abgegrenzten Frage ist ein anderer Aufwand als die Prüfung eines vollständigen Geschäftsmodells. Wir stimmen den Umfang vorher ab und arbeiten zu einem vereinbarten Festpreis.

Audit

Ein Datenschutz-Audit stellt den Ist-Zustand fest und benennt die Abweichungen von den Anforderungen, die dafür gelten. Es steht am Anfang, wenn niemand in der Organisation den Zustand genau kennt, sowie wiederkehrend, wenn eine Prüfung gewollt ist.

Vier Anlässe, die wir regelmäßig sehen

Liste zu erledigender Punkte

  • Der eigene Stand ist unbekannt und soll vor einer Entscheidung bekannt sein
  • Ein neues Produkt oder Verfahren soll vor der Einführung geprüft werden
  • Ein Vertragspartner oder ein Kunde verlangt einen Nachweis
  • Eine Zertifizierung oder eine wiederkehrende Prüfung steht an

Die ersten beiden Fälle sind der häufigere Anlass. Beide teilen dieselbe Lage, nämlich dass eine Entscheidung ansteht und die Grundlage dafür fehlt.

Vier Schritte

  1. Schritt 1

    Umfang abstimmen

    Was geprüft wird, mit welchem Ziel und gegen welche Anforderungen.

  2. Schritt 2

    Erhebung

    Vor Ort für die gesamte Organisation, digital für einzelne Verfahren oder Produkte.

  3. Schritt 3

    Bewertung

    Die Abweichungen werden nach ihrem Gewicht geordnet, nicht nach ihrer Reihenfolge.

  4. Schritt 4

    Bericht

    Befund und Handlungsempfehlung, verwendbar gegenüber Dritten.

Am Ende steht ein Bericht. Er benennt die Abweichungen mit ihrem Gewicht und unterscheidet damit das Dringende vom Nachrangigen. Zu jeder gibt er eine Handlungsempfehlung. Er lässt sich gegenüber Vertragspartnern und Kunden verwenden.

Wo eine anwaltliche Prüfung gebraucht wird, führen wir Gutachten und Audit in Partnerschaft mit der lexICT legal Rechtsanwaltsgesellschaft durch.

Häufige Fragen

Wie läuft ein Audit ab?

Das hängt vom Umfang ab. Ein Audit der gesamten Datenschutzorganisation findet meistens vor Ort statt. Einzelne Verfahren oder Produkte lassen sich auch digital prüfen.

Wie lange dauert ein Audit?

Ein kurzes Audit ist in etwa zwei Stunden möglich, ein vollständiges dauert mehrere Tage. Maßgeblich sind der Umfang und die Größe der Organisation.

Was steht am Ende eines Audits?

Ein Bericht, der die Abweichungen mit ihrem Gewicht benennt und konkrete Handlungsempfehlungen gibt. Er lässt sich gegenüber Vertragspartnern und Kunden verwenden.

Woran unterscheiden sich Einordnung, Gutachten und Audit?

Am Ausgangspunkt und am Ergebnis. Ein Audit stellt den Ist-Zustand fest, wo er unbekannt ist. Ein Gutachten prüft eine bestimmte Frage und legt die Antwort schriftlich vor. Die Einordnung im laufenden Betrieb beantwortet eine Frage mündlich oder kurz schriftlich, ohne dass ein Dokument entsteht.

Verwandte Seiten

Kontaktieren Sie uns!

Wir haben Ihr Interesse geweckt? Sie haben Fragen? Sie möchten ein unverbindliches Angebot? Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Kontakt aufnehmen

Alternativ können Sie um einen Rückruf bitten.

Weitere Leistungen