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Leistungen

Datenschutzberatung

Unsere Aufgabe sehen wir darin, ein Vorhaben möglich zu machen und den Datenschutz nicht als Bremsklotz zu gestalten. Dafür betrachten wir die Risiken realistisch und senken sie so weit, dass das Vorhaben vertretbar bleibt. Nicht jedes Risiko muss ausgeschlossen werden.

Der Schwerpunkt der Beratung hängt von der Organisation ab

Eine für einen Konzern geeignete Beratung bleibt für einen Verein unbrauchbar. Umgekehrt gilt dasselbe. Daher unterscheiden wir zwischen vier Kategorien.

Wenig Zeit, keine Rechtsabteilung, kein interner Datenschutzbeauftragter. Das Bußgeldrisiko besteht trotzdem. Die Zuständigkeit hängt häufig an einer einzelnen Person. Mit einem Wechsel geht das Wissen dann verloren.

Hier zählt, welche Fallstricke sich mit geringem Aufwand beseitigen lassen. Meistens sind es die Dokumente mit Außenwirkung, also Datenschutzinformationen und Einwilligungsformulare, aber auch die Absicherung neuer Software, bevor sie in Betrieb genommen wird. Dazu kommen die Verwaltung von Kunden- oder Mitgliederdaten, Fotos von Veranstaltungen und der Versand von Rundschreiben.

Eine einmal getroffene Einordnung hält über einen Personalwechsel hinaus. Sie liegt schriftlich vor und die nachfolgende Person muss sie nicht neu erarbeiten.

Eine Technik, die noch niemand rechtlich eingeordnet hat, dazu ein Produkt, dessen Gestaltung sich später kaum ändern lässt. Die Entscheidung fällt in der Entwicklung.

Anliegen sind die Datenflüsse des Produkts selbst. Welche Daten es erhebt, wo sie liegen, wer darauf zugreift und was davon die Funktion voraussetzt. Dazu die Verträge mit den Diensten, auf denen es läuft.

Der Ertrag liegt hier früh. Was in der Entwicklung datenschutzfreundlich angelegt ist, verursacht keine zusätzlichen Kosten. Was hinterher umgebaut werden muss, kostet doppelt. Unser wissenschaftlicher Hintergrund ist dort von Vorteil, wo es noch keine gefestigte Meinung zu einer Technik gibt.

Eine eigene Rechtsabteilung fehlt meistens, die Aufgaben sind aber vollständig vorhanden. Die Zuständigkeit liegt verteilt bei der IT-Leitung, der Personalabteilung und der Geschäftsführung. Die interne Zuständigkeit besteht dabei neben einer anderen Aufgabe.

Anliegen sind hier die Systeme des laufenden Betriebs. Personalverwaltung, Zeiterfassung, Bewerbungsverfahren, eine wachsende Zahl von Dienstleistern und der Wechsel in die Cloud.

Der Ertrag liegt in einer Entscheidung, die einmal getroffen und festgehalten wird, statt bei jedem Vorhaben neu aufzukommen. Eine dokumentierte Einschätzung entlastet zugleich die intern zuständige Person, weil sie eine Nachfrage nicht allein beantworten muss.

Verteilte Verantwortlichkeiten, konzerninterne Übermittlungen, Betriebsrat, IT-Sicherheit und Einkauf mit eigenen Anforderungen. Zuständig ist häufig eine einzelne Person in der Rechtsabteilung, für die der Datenschutz eines von mehreren Gebieten ist.

Die Schwierigkeit liegt in der Struktur. Mehrere Gesellschaften mit eigenen Systemen, eine über Jahre gewachsene Landschaft von Dienstleistern und eine Dokumentation, die je Standort einen anderen Stand hat. Dazu die gemeinsame Verarbeitung zwischen den Gesellschaften, Standorte in anderen Mitgliedstaaten und Konzernrichtlinien, die überall gelten sollen.

Die rechtliche Frage ist dabei meist nicht die schwierigste. Schwieriger ist es, eine Antwort zu finden, mit der alle beteiligten Stellen einverstanden sind. Eine Einschätzung, die vor dem Betriebsrat und in der Revision Bestand hat, kostet mehr Abstimmung als Recherche.

Dieselbe Einschätzung muss in drei Sprachen bestehen

Eine Antwort, die juristisch zutrifft, ist damit noch keine Entscheidungsgrundlage. Drei Stellen prüfen sie an drei verschiedenen Maßstäben. Wer nur einen davon bedient, bekommt eine Antwort, die an den beiden anderen scheitert.

Rechtsabteilung

Prüft die Begründung. Sie braucht die Norm, die Fundstelle und die Abwägung, nicht allein das Ergebnis.

Geschäftsführung

Entscheidet über das Vorhaben. Sie braucht das verbleibende Risiko in einem Satz und daneben, was die Alternativen kosten.

IT

Setzt um. Sie braucht die konkrete Anforderung an System und Einstellung, nicht den Verweis auf einen Artikel.

Wir betrachten es als unsere Aufgabe, zwischen diesen Stellen zu vermitteln und nicht als Hindernis.

Woran ein Vorhaben typischerweise scheitert und wie sich das lösen lässt, erfahren Sie unter „Wir haben etwas vor“.

Drei Beratungsformate und was sie voneinander unterscheidet

Unsere Methodik hat vier Schritte, nämlich den Sachverhalt festhalten, die Rechtslage einschätzen, Handlungsoptionen vorlegen und die Umsetzung begleiten. Die drei Beratungsformate unterscheiden sich darin, welche dieser Schritte sie abdecken und wo das Ergebnis landet.

Einordnung im laufenden Betrieb

Die meisten Fragen brauchen keine nennenswerten Formalia, sondern eine Einordnung.

Drei Lagen, in denen eine Einordnung genügt

Liste zu erledigender Punkte

  • Ein Vertrag liegt vor und soll unterschrieben werden
  • Ein Fachbereich möchte ein Werkzeug einführen
  • Eine Anfrage einer betroffenen Person ist eingegangen und die Frist läuft

In diesen Lagen geht es primär um eine schnelle Einschätzung, ggf. auch mündlich oder als formlose E-Mail. Wenn sich abzeichnet, dass eine Frage größer ist als gedacht, sagen wir das ebenfalls und machen Vorschläge zur Vertiefung.

Geht nicht wegen Datenschutz?Meistens geht es doch.

Gutachten

Ein Gutachten schreibt die Antwort auf, macht den Weg dorthin nachvollziehbar und verlagert die Verantwortung für die Einschätzung auf uns. Damit wird es zum Werkzeug, das ein Vorhaben freigibt und das sich vorlegen lässt, gegenüber der Geschäftsführung, einer Aufsichtsbehörde oder einem Vertragspartner.

Der Aufbau, in drei Schritten

  1. Sachverhalt

    Gemeinsam halten wir fest, worüber gesprochen wird. Welche Daten, welche Zwecke, welche Beteiligten, welche Systeme.

  2. Rechtslage

    Die Prüfung, mit DSGVO, BDSG, den Landesdatenschutzgesetzen und je nach Sachverhalt weiteren Vorschriften.

  3. Handlungsempfehlung

    Die Optionen mit ihren jeweiligen Risiken, geordnet nach dem, was wir für vorzugswürdig halten.

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Eine ungenaue Beschreibung der Verarbeitung macht jede spätere Bewertung wertlos. Im Datenschutzrecht hängt vieles an Einzelheiten, die zunächst nebensächlich wirken.

Ein neues Geschäftsmodell, ein Wechsel des IT-Systems, eine Übernahme. Häufig liegt schon eine Bedenkenanzeige vor. Das Vorhaben steht. In dieser Lage ist das Gutachten weniger eine Einordnung als eine Freigabe. Es benennt die Bedingungen für das Vorhaben und nimmt die Verantwortung für diese Einschätzung von den Personen, die es voranbringen. Genau das löst die Blockade in den meisten Fällen.

Ein Kurzgutachten zu einer abgegrenzten Frage ist ein anderer Aufwand als die Prüfung eines vollständigen Geschäftsmodells. Wir stimmen den Umfang vorher ab und arbeiten zu einem vereinbarten Festpreis.

Audit

Ein Datenschutz-Audit stellt den Ist-Zustand fest und benennt die Abweichungen von den Anforderungen, die dafür gelten. Es steht am Anfang, wenn niemand in der Organisation den Zustand genau kennt, sowie wiederkehrend, wenn eine Prüfung gewollt ist.

Vier Anlässe, die wir regelmäßig sehen

Liste zu erledigender Punkte

  • Der eigene Stand ist unbekannt und soll vor einer Entscheidung bekannt sein
  • Ein neues Produkt oder Verfahren soll vor der Einführung geprüft werden
  • Ein Vertragspartner oder ein Kunde verlangt einen Nachweis
  • Eine Zertifizierung oder eine wiederkehrende Prüfung steht an

Die ersten beiden Fälle sind der häufigere Anlass. Beide teilen dieselbe Lage, nämlich dass eine Entscheidung ansteht und die Grundlage dafür fehlt.

Vier Schritte

  1. Schritt 1

    Umfang abstimmen

    Was geprüft wird, mit welchem Ziel und gegen welche Anforderungen.

  2. Schritt 2

    Erhebung

    Vor Ort für die gesamte Organisation, digital für einzelne Verfahren oder Produkte.

  3. Schritt 3

    Bewertung

    Die Abweichungen werden nach ihrem Gewicht geordnet, nicht nach ihrer Reihenfolge.

  4. Schritt 4

    Bericht

    Befund und Handlungsempfehlung, verwendbar gegenüber Dritten.

Am Ende steht ein Bericht. Er benennt die Abweichungen mit ihrem Gewicht und unterscheidet damit das Dringende vom Nachrangigen. Zu jeder gibt er eine Handlungsempfehlung. Er lässt sich gegenüber Vertragspartnern und Kunden verwenden.

Wo eine anwaltliche Prüfung gebraucht wird, führen wir Gutachten und Audit in Partnerschaft mit der lexICT legal Rechtsanwaltsgesellschaft durch.

Häufige Fragen

Wie läuft ein Audit ab?

Das hängt vom Umfang ab. Ein Audit der gesamten Datenschutzorganisation findet meistens vor Ort statt. Einzelne Verfahren oder Produkte lassen sich auch digital prüfen.

Wie lange dauert ein Audit?

Ein kurzes Audit ist in etwa zwei Stunden möglich, ein vollständiges dauert mehrere Tage. Maßgeblich sind der Umfang und die Größe der Organisation.

Was steht am Ende eines Audits?

Ein Bericht, der die Abweichungen mit ihrem Gewicht benennt und konkrete Handlungsempfehlungen gibt. Er lässt sich gegenüber Vertragspartnern und Kunden verwenden.

Woran unterscheiden sich Einordnung, Gutachten und Audit?

Am Ausgangspunkt und am Ergebnis. Ein Audit stellt den Ist-Zustand fest, wo er unbekannt ist. Ein Gutachten prüft eine bestimmte Frage und legt die Antwort schriftlich vor. Die Einordnung im laufenden Betrieb beantwortet eine Frage mündlich oder kurz schriftlich, ohne dass ein Dokument entsteht.

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