Zum Inhalt springen
Anrufen, +49 511 47 55 58 10
lexICT GmbH, Startseite

Rechtsgebiet

Informationssicherheit

Das IT-Sicherheitsrecht besteht aus einer Vielzahl unterschiedlicher Regelungen. Allein Art. 32 DSGVO trifft jeden, der personenbezogene Daten verarbeitet. Die übrigen knüpfen an Sektor und Größe, an eine kritische Anlage oder an die Herstellerrolle an. Keines von ihnen nennt eine Maßnahme, denn alle vier verlangen Angemessenheit und den Stand der Technik. Normwerke wie ISO 27001 und der BSI-Grundschutz füllen diese Lücke, ohne selbst verbindlich zu sein.

Woran sich entscheidet, was für Sie gilt

Womit anzufangen ist, hängt daran, welches der Regelwerke überhaupt einschlägig ist. Drei von ihnen knüpfen an eine Eigenschaft an, nämlich an Sektor und Größe, an eine Anlage oder an eine Rolle im Vertrieb. Die Regelwerke schließen sich nicht grundsätzlich aus.

Was trifft auf Ihren Betrieb zu?

Mehrfachauswahl. Die Zuordnung steht im Gesetz und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Das trifft auf uns zu

Dann gilt für Sie(0 von 4)

Wählen Sie links aus, was auf Ihren Betrieb zutrifft.

Sicherheit der VerarbeitungArt. 32 DSGVO

Bindet jeden Verantwortlichen und jeden Auftragsverarbeiter, unabhängig von Branche und Größe. Die einzige Bindung ohne Vorbedingung.

Ausgelöst durch: Wir verarbeiten personenbezogene Daten

Risikomanagement und Meldepflichten§ 30 BSIG

Bindet die Einrichtungen des § 28 BSIG. Ob eine Einrichtung dazugehört, entscheidet die ausgeübte Tätigkeit zusammen mit Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme. Festgestellt wird das von der Einrichtung selbst.

Ausgelöst durch: Wir sind in einem der Sektoren der Anlagen zum BSIG tätig und haben mindestens 50 Beschäftigte, Wir betreiben eine kritische Anlage

Produktanforderungen und SchwachstellenmeldungArt. 13 CRA

Bindet Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen. Hersteller ist nach Art. 3 Nr. 13 CRA auch, wer entwickeln lässt und unter eigenem Namen vermarktet. Die Meldepflicht des Art. 14 CRA gilt bereits, die Produktanforderungen ab dem 11.12.2027.

Ausgelöst durch: Wir bringen Software oder vernetzte Geräte unter eigenem Namen in Verkehr

Physische Resilienz§ 13 KRITISDachG

Bindet Betreiber kritischer Anlagen und betrifft nicht die Cybersicherheit, sondern Objektschutz, Zugangskontrollen und Notstromversorgung. Die Uhr läuft dort noch nicht, denn die Rechtsverordnung steht nach § 8 Abs. 8 KRITISDachG aus.

Ausgelöst durch: Wir betreiben eine kritische Anlage

IT-Sicherheitsrecht ist technologieneutral

Wie eine konkrete technische Umsetzung auszusehen hat, steht in keinem Gesetz. Das ist Absicht, denn eine Vorschrift, die eine Schlüssellänge nennt, wäre mit dem nächsten Angriff veraltet.

Dreimal ein Maßstab, keinmal eine Maßnahme

MerkmalArt. 32 Abs. 1 DSGVO§ 30 Abs. 1 S. 1 BSIG§ 13 Abs. 2 KRITISDachG
Was verlangt wirdEin dem Risiko angemessenes SchutzniveauGeeignete, verhältnismäßige und wirksame MaßnahmenVerhältnismäßige technische, sicherheitsbezogene und organisatorische Maßnahmen
Woran es sich bemisstStand der Technik, Kosten, Art und Zweck der Verarbeitung, RisikoRisikoexposition, Größe, Umsetzungskosten, Wahrscheinlichkeit und SchwereZweck-Mittel-Relation, Aufwand gegen Risiko, Leistungsfähigkeit
Was nicht darin stehtEine einzige konkrete MaßnahmeZehn Gegenstände, aber keine MaßnahmeBeispiele, aber keine Vorgabe

Die dritte Zeile ist bei allen drei dieselbe. Verlangt wird ein Verfahren. Was daraus folgt, entscheidet der Einzelfall.

Die Lücke füllen Normwerke wie der BSI-Grundschutz und ISO 27001. Ihr rechtlicher Rang wird dabei regelmäßig überschätzt. Nach § 30 Abs. 2 S. 1 BSIG sind die einschlägigen Normen zu berücksichtigen und nicht einzuhalten. Nach Art. 32 Abs. 3 DSGVO ist ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren ein Faktor des Nachweises. Verbindlich würde ein Standard erst über die Eignungsfeststellung nach § 30 Abs. 8 BSIG. Nach der Übersicht des Bundesamts ist nach neuer Rechtslage bislang keiner festgestellt.

Ein Managementsystem verkürzt die Umsetzung erheblich, weil Risikoanalyse, Wirksamkeitsprüfung und Dokumentation darin bereits stehen. Was aus dem Gesetz und nicht aus der Technik folgt, deckt es nicht ab, also Registrierung, Meldewege und die Pflichten der Geschäftsleitung.

Praxisfragen dazu

Häufige Fragen

Genügt ein Zertifikat nach ISO 27001?

Als Nachweismittel hilft es, als Erfüllung genügt es nicht. Art. 32 Abs. 3 DSGVO nennt ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren ausdrücklich als Faktor und nicht als Erfüllung. § 30 Abs. 2 S. 1 BSIG verlangt, die einschlägigen Normen zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Geltungsbereich eines Zertifikats selbst gewählt ist und dass Registrierung, Meldewege und Leitungspflichten darin nicht vorkommen.

Was unterscheidet den BSI-Grundschutz von ISO 27001?

Der Zuschnitt der Arbeit. Der Grundschutz liefert Bausteine mit ausformulierten Anforderungen, aus denen ausgewählt wird. ISO 27001 beschreibt ein Managementsystem und überlässt die Herleitung der Maßnahmen der Risikobehandlung. Für einen Betrieb ohne eigenes Sicherheitsteam ist der erste Weg meist der kürzere, für einen international tätigen der zweite.

Gibt es einen anerkannten Branchenstandard?

Nach § 30 Abs. 8 BSIG können Branchenverbände Sicherheitsstandards vorschlagen, deren Eignung das Bundesamt auf Antrag feststellt. Nach seiner eigenen Übersicht ist nach neuer Rechtslage bislang keiner festgestellt. Die dreizehn veröffentlichten Standards stammen aus dem früheren § 8a BSIG.

Wir sind KRITIS. Was gilt zusätzlich?

Neben der Cybersicherheit nach dem BSIG die physische Resilienz nach dem KRITIS-Dachgesetz, also Objektschutz, Zugangskontrollen, Notstromversorgung und ein Resilienzplan gegenüber dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Die Uhr läuft dort noch nicht, denn nach § 8 Abs. 8 KRITISDachG wird das Registrierungsverfahren erst nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgelegt. Diese steht aus.

Kontaktieren Sie uns!

Wir haben Ihr Interesse geweckt? Sie haben Fragen? Sie möchten ein unverbindliches Angebot? Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Kontakt aufnehmen

Alternativ können Sie um einen Rückruf bitten.