Ablauf
NIS2 umsetzen
Die zehn Gegenstände des § 30 Abs. 2 BSIG sind der Mindestumfang, ihre Tiefe bemisst sich nach den fünf Größen des § 30 Abs. 1 S. 2 BSIG. Die Geschäftsleitung hat die Maßnahmen nach § 38 Abs. 1 BSIG umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen, während der Schadensersatz nach § 38 Abs. 2 BSIG dem Gesellschaftsrecht folgt. Die Meldefristen des § 32 BSIG laufen neben denen des Art. 33 DSGVO und knüpfen an einen anderen Begriff.
Die Liste steht, die Tiefe ist offen
Die Registrierung ist erledigt. Die Liste der Maßnahmen liegt vor. Sie hat zehn Punkte, der erste Vorschlag lautet, sie von oben nach unten abzuarbeiten. Wie tief jeder einzelne Punkt gehen muss, weiß niemand.
Zehn Gegenstände, deren Tiefe nicht in der Liste steht
Wovon der Umfang der Maßnahmen abhängt, sagt die Liste selbst nicht. § 30 Abs. 1 S. 1 BSIG verlangt geeignete, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen. Satz 2 nennt für die Verhältnismäßigkeit fünf Größen, nämlich Risikoexposition, Größe der Einrichtung, Umsetzungskosten sowie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen samt ihren Auswirkungen. Die zehn Gegenstände des Absatzes 2 sind damit der Mindestumfang und nicht das Maß.
Die zehn Gegenstände in vier Gruppen
Was das Vorgehen festlegt
Nummer 1 verlangt Konzepte zur Risikoanalyse und zur Sicherheit in der Informationstechnik, Nummer 6 Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen. Die zweite Nummer ist die anspruchsvollere, denn sie verlangt eine Aussage über die Wirkung und nicht über das Vorhandensein.
Was im Vorfall greift
Nummer 2 betrifft die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, Nummer 3 die Aufrechterhaltung des Betriebs mit Sicherung, Wiederherstellung und Krisenmanagement. Hier hängt die Meldefähigkeit, denn eine Frist von 24 Stunden setzt eine benannte Zuständigkeit voraus.
Was von außen hereinkommt
Nummer 4 nennt die Sicherheit der Lieferkette einschließlich der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern, Nummer 5 Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung samt Umgang mit Schwachstellen. Beide Nummern richten sich nach außen und werden zuletzt bearbeitet.
Was am Arbeitsplatz ankommt
Nummer 7 verlangt grundlegende Schulungen, Nummer 8 Konzepte für kryptographische Verfahren, Nummer 9 Konzepte für Personalsicherheit und Zugriffskontrolle und Nummer 10 Mehr-Faktor-Authentifizierung sowie gesicherte Kommunikation. Diese vier sind am Arbeitsplatz sichtbar.
Nach § 30 Abs. 1 S. 3 BSIG ist die Einhaltung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist damit eine eigene Pflicht und nicht bloß ein Mittel, eine andere zu belegen.
Die Geschäftsleitung setzt um, ihre Haftung steht im Gesellschaftsrecht
Was die Geschäftsleitung schuldet, wird häufig als Billigung gelesen. § 38 Abs. 1 BSIG verlangt mehr, nämlich die Umsetzung der Maßnahmen und die Überwachung ihrer Umsetzung. Nach Absatz 3 ist zudem regelmäßig an Schulungen teilzunehmen. Da Geschäftsleitung nach § 2 Nr. 13 BSIG eine natürliche Person ist, richtet sich das an Personen und nicht an ein Gremium.
Praktisch folgt daraus, dass die Teilnahme an der Schulung belegbar sein sollte. § 61 Abs. 1 BSIG erfasst § 38 Abs. 3 BSIG ausdrücklich. Ein angeordnetes Audit fragt danach.
Zwei Uhren, die nicht dasselbe messen
Welche Meldung wann fällig ist, hängt an einem Begriff, der mit dem datenschutzrechtlichen nicht deckungsgleich ist. § 32 Abs. 1 BSIG knüpft an den erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nr. 11 BSIG an, Art. 33 Abs. 1 DSGVO an die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO. Keiner der beiden Begriffe schließt den anderen ein.
Vier Meldungen an das Bundesamt
24 Stunden
Frühe Erstmeldung
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 BSIG mit der Angabe, ob ein Verdacht auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen besteht oder grenzüberschreitende Auswirkungen möglich sind.
72 Stunden
Meldung mit erster Bewertung
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 BSIG mit Bestätigung oder Aktualisierung, dem Schweregrad, den Auswirkungen und ggf. den Kompromittierungsindikatoren.
Auf Ersuchen
Zwischenmeldung
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 BSIG über relevante Statusaktualisierungen. Sie fällt erst an, wenn das Bundesamt sie erbittet.
Ein Monat
Abschlussmeldung
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 BSIG mit Beschreibung, Ursache und Abhilfemaßnahmen. Dauert der Vorfall an, tritt nach Absatz 2 eine Fortschrittsmeldung an ihre Stelle.
Derselbe Vorfall, zwei Meldeketten
| § 32 BSIG | Merkmal | Art. 33 DSGVO |
|---|---|---|
| Erheblicher SicherheitsvorfallNach § 2 Nr. 11 BSIG schwerwiegende Betriebsstörungen oder finanzielle Verluste oder erhebliche Schäden bei Dritten. Personenbezug ist nicht erforderlich. | Auslöser | Verletzung des Schutzes personenbezogener DatenNach Art. 4 Nr. 12 DSGVO Vernichtung, Verlust, Veränderung, unbefugte Offenlegung oder unbefugter Zugang. Eine Betriebsstörung ist nicht erforderlich. |
| 24 Stunden | Erste Frist | 72 StundenUnd zwar unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden ab Kenntnis. |
| Gemeinsame Meldestelle des Bundes | Empfänger | Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde |
| Abschlussmeldung nach einem Monat | Letzte Stufe | Dokumentation und ggf. Benachrichtigung |
Der Verschlüsselungsangriff auf eine Fertigungsanlage ohne Personenbezug löst allein die linke Kette aus, die falsch adressierte Personalliste allein die rechte. Beide Ketten zugleich laufen häufig, aber nicht immer.
Nach § 32 Abs. 1 S. 2 BSIG besteht die Pflicht frühestens ab Einrichtung des Meldewegs. Das Bundesamt nimmt Meldungen über sein Portal an und sieht für Einrichtungen ohne Registrierung dort ein Formular vor.
So unterstützen wir Sie bei der NIS2-Umsetzung
Der kürzeste Weg beginnt nicht bei der Risikoanalyse, sondern bei der Meldefähigkeit. Wer erkennt, wer entscheidet und wer meldet, lässt sich an einem Vormittag festlegen. Ohne diese Festlegung ist die Frist von 24 Stunden nicht zu halten. Danach folgt die Abgrenzung des Anwendungsbereichs, also welche Systeme den erfassten Dienst betreffen, denn ohne sie wird der Aufwand unbegrenzt.
Die Maßnahmen nach § 30 BSIG überschneiden sich weitgehend mit denen nach Art. 32 DSGVO. Die Bewertung der Wirksamkeit steht in beiden Vorschriften. Eine Maßnahme wird deshalb einmal umgesetzt und zweimal belegt. Die Auslegung des BSIG im Streit mit dem Bundesamt, die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren und die gesellschaftsrechtliche Haftung der Geschäftsleitung sind Rechtsberatung außerhalb unseres Nebenrechtsgebiets. Sie laufen über die angegliederte lexICT legal Rechtsanwaltsgesellschaft.
Häufige Fragen
Wann beginnen die 24 Stunden?
Mit der Kenntniserlangung von dem erheblichen Sicherheitsvorfall und nicht mit dessen Aufklärung. § 32 Abs. 1 Nr. 1 BSIG verlangt zu diesem Zeitpunkt lediglich die Angabe, ob ein Verdacht auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen besteht oder grenzüberschreitende Auswirkungen möglich sind. Die Bewertung folgt erst mit der Meldung nach 72 Stunden.
Haftet die Geschäftsleitung nach dem BSIG persönlich?
In der Regel nicht nach dem BSIG. § 38 Abs. 2 S. 1 BSIG verweist auf das Gesellschaftsrecht. Nach Satz 2 greift die Haftung nach dem BSIG nur, wo dort keine Regelung besteht. Bei einer GmbH steht sie in § 43 GmbHG und bei einer Aktiengesellschaft in § 93 AktG. Neu ist danach nicht die Haftung, sondern der Pflichtenmaßstab, an dem sie gemessen wird.
Müssen wir die Umsetzung dem BSI nachweisen?
Nicht von vornherein. § 30 Abs. 1 S. 3 BSIG verlangt die Dokumentation. Ein wiederkehrender Nachweis alle drei Jahre trifft nach § 39 BSIG allein Betreiber kritischer Anlagen. Nach § 61 BSIG kann das Bundesamt Audits gegenüber einzelnen besonders wichtigen Einrichtungen anordnen und Nachweise gegenüber den übrigen frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten. Bei wichtigen Einrichtungen setzt § 62 BSIG voraus, dass Tatsachen die Annahme eines Verstoßes rechtfertigen.
Müssen wir unsere Kunden unterrichten?
Auf Anordnung. Nach § 35 Abs. 1 BSIG kann das Bundesamt die Unterrichtung der Empfänger der Dienste anordnen. Eine Veröffentlichung auf der eigenen Internetseite genügt dafür. Für bestimmte Sektoren tritt nach Absatz 2 eine eigene Mitteilungspflicht bei erheblichen Cyberbedrohungen hinzu, die von einer Abwägung der Interessen abhängt.
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Technische und organisatorische Maßnahmen
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