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Externe Datenschutzbeauftragte

Als von Ihnen bestellte externe Datenschutzbeauftragte übernehmen wir die damit verbundene Verantwortung gemäß Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG. Ob eine Pflicht zur Bestellung besteht, wird nicht allein durch die Zahl der Beschäftigten entschieden. Auch ohne Pflicht ist eine freiwillige Bestellung häufig sinnvoll, da sie Zuständigkeiten und Abläufe schafft, die im Ernstfall greifen.

Wann eine Pflicht zur Bestellung besteht

Zwanzig Beschäftigte

müssen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sein (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG).

Besondere Kategorien

personenbezogener Daten oder Daten über Straftaten müssen die Kerntätigkeit der Verarbeitung darstellen (Art. 37 Abs. 1 Buchst. c DSGVO).

Systematische Überwachung

von Personen muss in umfangreicher und regelmäßiger Form die Kerntätigkeit darstellen (Art. 37 Abs. 1 Buchst. b DSGVO).

Übermittlung als Geschäft

Daten werden geschäftsmäßig zur Übermittlung oder für Markt- und Meinungsforschung verarbeitet. § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG.

Selbsteinschätzung

Brauchen wir eine Datenschutzbeauftragte?

Mindestens zwanzig Personen sind ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt.

Mindestens zwanzig Personen sind ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt.

§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG

Kerntätigkeit ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, etwa von Gesundheitsdaten.

Kerntätigkeit ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, etwa von Gesundheitsdaten.

Art. 37 Abs. 1 Buchst. c DSGVO

Es findet umfangreiche, regelmäßige und systematische Überwachung von Personen statt.

Es findet umfangreiche, regelmäßige und systematische Überwachung von Personen statt.

Art. 37 Abs. 1 Buchst. b DSGVO

Daten werden geschäftsmäßig zur Übermittlung oder zur Markt- und Meinungsforschung verarbeitet.

Daten werden geschäftsmäßig zur Übermittlung oder zur Markt- und Meinungsforschung verarbeitet.

§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG

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Warum eine freiwillige Bestellung häufig sinnvoll ist

Eine Pflicht folgt aus dem Gesetz, ein Nutzen aus der Lage. Bei datenschutzrelevanten Themen schafft eine Bestellung vor allem Struktur, indem sie eine benannte Zuständigkeit, einen bekannten Weg und eine Person, die die Verhältnisse bereits kennt, hervorbringt.

Der Unterschied zeigt sich im Ernstfall. Eine Meldung nach Art. 33 DSGVO muss innerhalb von 72 Stunden erfolgen. Diese Frist läuft auch am Wochenende. Was in diesen Stunden zu tun ist, steht unter „Datenschutz- und Sicherheitsvorfall“.

Häufige Fragen

Ab wie vielen Beschäftigten brauchen wir einen Datenschutzbeauftragten?

Nach § 38 Abs. 1 BDSG ab zwanzig Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Die Zahl ist aber nur einer von vier Auslösern. Die übrigen drei greifen unabhängig davon.

Was kostet die Bestellung?

Die Kosten sind abhängig von der Größe des Betriebs und dem Umfang der Verarbeitung. Die genauen Kosten werden in einem Erstgespräch besprochen, bevor ein Vertrag abgeschlossen wird.

Können wir intern jemanden benennen?

Eine interne Bestellung ist grundsätzlich möglich. Sie bindet jedoch Arbeitszeit, erzeugt einen Sonderkündigungsschutz und führt regelmäßig zu Interessenkonflikten, beispielsweise in der IT-Leitung oder in der Personalabteilung.

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