Rechtsfrage
KI und die Mitbestimmung des Betriebsrats
Für § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG genügt die objektive Eignung zur Überwachung, vorausgesetzt die Daten lassen sich einzelnen Beschäftigten zuordnen. Früher als dieses Recht setzt die Unterrichtung nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein, der den Einsatz künstlicher Intelligenz seit 2021 ausdrücklich nennt. Und nach § 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen bei künstlicher Intelligenz als erforderlich.
Der Pilot ist terminiert, die Beteiligung offen
Ein Assistenzwerkzeug soll in der Sachbearbeitung eingeführt werden. Der Anbieter ist ausgewählt, der Pilotbetrieb beginnt in vier Wochen. Der Betriebsrat hat die Einladung zur Vorstellung erhalten. Ob damit die Beteiligung gewahrt ist und welche der drei Vorschriften überhaupt einschlägig sind, hat niemand geprüft.
Nicht jedes System mit Protokollierung ist mitbestimmt
Wann § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift, wird in beide Richtungen falsch beantwortet. Das BAG verlangt keine Überwachungsabsicht, sondern lässt die objektive Eignung genügen. Es verlangt aber, dass die erhobenen Informationen sich einzelnen Beschäftigten zuordnen lassen.
Zwei Merkmale, die beide vorliegen müssen
Objektive Eignung
Das System kann Verhaltens- oder Leistungsinformationen erheben oder aufzeichnen. Ob der Arbeitgeber das will, ist unerheblich.
Zuordenbarkeit
Die Informationen lassen sich einzelnen Beschäftigten zuordnen. Wird nur das Gesamtverhalten einer Personenmehrheit erfasst, kommt es darauf an, ob der Druck auf die Einzelne durchschlägt.
Folge
Liegen beide vor, sind Einführung und Anwendung mitbestimmt. Eine ohne Beteiligung eingeführte Maßnahme ist gegenüber den Beschäftigten unwirksam.
3 von 3
Bei einem Assistenzwerkzeug entscheidet damit die Konfiguration und nicht das Erzeugnis. Ein Modell, das Anfragen ohne Kennung verarbeitet, erfüllt das zweite Merkmal nicht. Dasselbe Modell mit personenbezogenem Konto und einer Auswertung je Bearbeiterin erfüllt es.
Die Unterrichtung setzt vor der Einführung ein
Ab wann der Betriebsrat zu unterrichten ist, beantwortet nicht § 87, sondern § 90 BetrVG. Diese Vorschrift nennt den Einsatz künstlicher Intelligenz seit 2021 ausdrücklich in Absatz 1 Nummer 3.
Drei Zeitpunkte in der Reihenfolge des Gesetzes
Bei der Planung
Unterrichtung nach § 90 Abs. 1 BetrVG
Rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Die Vorschrift knüpft an die Planung an, also an einen Zeitpunkt vor der Auswahl.
Vor der Entscheidung
Beratung nach § 90 Abs. 2 BetrVG
So rechtzeitig, dass Vorschläge und Bedenken bei der Planung berücksichtigt werden können. Eine Vorstellung des fertigen Systems erfüllt das nicht.
Vor Einführung und Anwendung
Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Sofern beide Merkmale vorliegen. Dieses Recht ist das bekannteste und zugleich das späteste der drei.
Bei künstlicher Intelligenz ist der Sachverständige erforderlich
Wann der Betriebsrat einen Sachverständigen hinzuziehen darf, ist für diesen Gegenstand seit 2021 gesetzlich entschieden. § 80 Abs. 3 S. 1 BetrVG verlangt sonst eine Vereinbarung und die Erforderlichkeit. Satz 2 nimmt dem Arbeitgeber für die Beurteilung künstlicher Intelligenz den zweiten Einwand.
Was Satz 2 ändert und was er nicht ändert
| Ohne Satz 2 | Merkmal | Bei künstlicher Intelligenz |
|---|---|---|
| DarzulegenDer Betriebsrat muss begründen, warum er den Sachverstand nicht selbst aufbringen kann. | Erforderlichkeit | Gilt als gegeben§ 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG. Der Einwand fehlender Erforderlichkeit ist damit ausgeschlossen. |
| Nötig | Vereinbarung | Weiter nötigÜber Person, Umfang und Vergütung. Satz 2 ersetzt die Vereinbarung nicht. |
| Nicht vorgesehen | Ständiger Sachverständiger | MöglichSatz 3 lässt eine Einigung auf einen ständigen Sachverständigen in diesen Angelegenheiten zu. |
| Über § 79 BetrVG | Verschwiegenheit | Über § 79 BetrVG§ 80 Abs. 4 BetrVG erklärt die Vorschrift für entsprechend anwendbar. Das ist der Einwand, der gegen die Hinzuziehung häufig erhoben wird. |
Für den Arbeitgeber folgt daraus, dass die Auseinandersetzung nicht mehr über das Ob geführt wird, sondern über Umfang und Kosten. Wer das früh anerkennt, verkürzt das Verfahren.
So unterstützen wir Sie bei der Mitbestimmung
Die drei Vorschriften lassen sich in einer Übersicht abbilden, die zugleich der Zeitplan des Vorhabens ist. Je Vorschrift steht darin, was auszuhändigen ist, an welchem Punkt des Vorhabens das geschieht und wer es verantwortet. Für § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kommt die Prüfung der beiden Merkmale hinzu. Deren Ergebnis gehört in dieselbe Übersicht. Ist sie vor der Auswahl erstellt, ist die Beteiligung kein Hindernis mehr, sondern ein Termin.
Häufige Fragen
Gilt die Mitbestimmung auch für ein Werkzeug ohne Auswertung?
Ja, sofern zwei Merkmale zusammentreffen. Das System muss objektiv geeignet sein, Verhaltens- oder Leistungsinformationen zu erheben. Die Daten müssen sich einzelnen Beschäftigten zuordnen lassen. Auf eine Überwachungsabsicht kommt es nach der Rechtsprechung des BAG nicht an. Fehlt die Zuordenbarkeit, fehlt regelmäßig auch die Mitbestimmung nach dieser Nummer.
Muss der Arbeitgeber den Sachverständigen bezahlen?
Die Kosten trägt der Arbeitgeber, sobald eine Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 S. 1 BetrVG zustande gekommen ist. § 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG nimmt dem Arbeitgeber bei künstlicher Intelligenz den Einwand der fehlenden Erforderlichkeit, nicht aber das Erfordernis einer Vereinbarung über Person, Umfang und Vergütung.
Was passiert ohne Beteiligung?
Eine ohne Mitbestimmung eingeführte Maßnahme ist im Verhältnis zu den Beschäftigten unwirksam. Der Betriebsrat kann ihre Unterlassung verlangen. Datenschutzrechtlich fehlt zugleich die Rechtsgrundlage, wenn die Verarbeitung auf eine Kollektivvereinbarung nach Art. 88 DSGVO gestützt werden sollte.
Genügt eine bestehende IT-Rahmenvereinbarung?
Nur, wenn sie den konkreten Einsatz erfasst. Eine Vereinbarung, die vor dem Einsatz künstlicher Intelligenz geschlossen wurde, beschreibt weder die Datenarten noch die Auswertungsmöglichkeiten des neuen Systems. Sie ist dann kein Regelungsgegenstand, sondern eine Lücke mit Überschrift.
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