System im Einsatz
Videoüberwachung rechtssicher betreiben
Maßstab für private Videoüberwachung ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO und nicht § 4 BDSG. Die Prüfung verläuft zweistufig und endet meistens auf der ersten. Ist die Kamera nicht erforderlich, erübrigt sich die Abwägung. Die Darlegung der Erforderlichkeit ist Sache der Stelle, die überwacht.
Drei Kameras, ein Anlass von vor sechs Jahren
Am Eingang hängt eine Kamera, am Lager eine zweite, über der Kasse eine dritte. Angeschafft wurden sie nach einem Einbruch vor sechs Jahren. Ein Schild mit einem Kamerasymbol hängt an der Tür. Warum welche Kamera hängt und was sie erfassen soll, steht nirgends.
Die Prüfung endet meistens auf der ersten Stufe
Was die Interessenabwägung enthalten muss und wer sie schuldet, ist die Frage, an der die meisten Anlagen scheitern. Maßstab ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO. Die Vorschrift verlangt zwei Prüfungen nacheinander.
Zwei Stufen, von denen die zweite selten kommt
Erforderlichkeit
Besteht ein berechtigtes Interesse und ist die Kamera dafür erforderlich? Erforderlich ist sie nur, wenn der Grund durch Tatsachen belegt ist und ihm nicht ebenso wirksam auf schonenderem Weg Rechnung getragen werden kann.
Abwägung
Überwiegen die berechtigten Interessen die Interessen der betroffenen Personen? Nach Erwägungsgrund 47 der Verordnung zählt dabei, ob die Verarbeitung branchenüblich ist und ob die Personen in der Lage vernünftigerweise mit ihr rechnen.
Die Reihenfolge ist der Punkt
Eine nicht erforderliche Videoüberwachung ist ohne weiteres unzulässig. Das BVerwG hat entschieden, dass sich die Abwägung dann erübrigt, weil nichts in die Waagschale zu legen ist.
3 von 3
Daraus folgt, was eine Abwägung enthalten muss.
Vier Angaben je Kamera
Der Zweck
Konkret festgelegt und nicht allgemein. Diebstahlschutz im Lager ist ein Zweck, Sicherheit keiner. Eine Kamera mit mehreren Zwecken braucht für jeden eine eigene Begründung.
Die Tatsachen zur Gefährdung
Vorfälle, Anzeigen, Schadensmeldungen, die Lage des Objekts. Verlangt sind tatsächliche Erkenntnisse. Ein Vorfall vor Jahren belegt für sich keine fortdauernde Gefährdung.
Die geprüften milderen Mittel
Die Angabe, die am häufigsten fehlt. Ein verschließbarer Schrank, eine besetzte Theke, eine bauliche Änderung, eine Zutrittskontrolle. Erst wenn keines davon gleich wirksam ist, ist die Kamera erforderlich.
Das Ergebnis der Abwägung
Erst hier folgt die Abwägung mit den Interessen der betroffenen Personen. Wer die ersten drei Angaben nicht machen kann, kommt bis hierhin nicht.
Ohne die dritte Angabe ist die Abwägung keine, sondern eine Begründung.
Der Erfassungsbereich ist selbst ein Prüfungsgegenstand
Welcher Bereich erfasst werden darf, entscheidet sich nicht am Blickfeld der Kamera, sondern am Zweck. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO beschränkt die Verarbeitung auf das für den Zweck notwendige Maß. Die Ausrichtung ist deshalb eine eigene Entscheidung.
Vier Bereiche und ihre Behandlung
| Regelmäßig zulässig | Merkmal | Regelmäßig unzulässig |
|---|---|---|
| Bei belegter GefährdungAllein der Bereich, in dem der Schaden entstünde. | Eigener Zugang und Kassenbereich | Ohne belegte Gefährdung |
| Nur ausnahmsweiseEin schmaler Streifen vor dem eigenen Eingang, soweit technisch unvermeidbar. | Öffentlicher Verkehrsraum | Gehweg und StraßeFür die Sicherheit des öffentlichen Raums sind Behörden zuständig und nicht Private. |
| NieAuch nicht teilweise. Ebenso wenig mit einer Schwenkfunktion, die es erreichen könnte. | Nachbargrundstück | Jede Erfassung |
| Ganz enge AusnahmeEtwa ein Kassenarbeitsplatz, dann aber mit Beteiligung des Betriebsrats. | Arbeitsplätze und Pausenbereiche | DauerüberwachungSozialräume, Umkleiden und Sanitärbereiche in jedem Fall. |
Die Ausrichtung ist keine Nebenfrage der Montage. Die Aufsichtsbehörde kann nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. d DSGVO anordnen, eine Kamera anders auszurichten. Das BVerwG hat eine solche Anordnung als das mildere Mittel gegenüber dem Abbau bestätigt.
Ein Schild informiert und erlaubt nichts
Was ein Hinweisschild leistet, wird regelmäßig überschätzt. Das BVerwG hat entschieden, dass auch deutlich sichtbare Hinweise nicht zu dem Schluss berechtigen, die eintretenden Personen brächten damit ihr Einverständnis zum Ausdruck. Ein Schild ersetzt keine Rechtsgrundlage.
Was es leisten muss, steht dagegen in Art. 13 DSGVO. Die Information ist zum Zeitpunkt der Erhebung zu erteilen, also vor dem Erfassungsbereich. Ferner verlangt Art. 12 Abs. 1 DSGVO eine präzise, verständliche und leicht zugängliche Form.
Was auf das Schild gehört und was daneben
Liste zu erledigender Punkte
- Auf dem Schild: das Kamerasymbol, der Name der verantwortlichen Stelle, der Zweck, die Rechtsgrundlage, die Speicherdauer und ein Verweis auf den vollständigen Text
- Auf dem Schild: die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten, soweit benannt
- Daneben, erreichbar am Ort: die vollständigen Angaben nach Art. 13 DSGVO, etwa als Aushang oder über eine Adresse auf dem Schild
- Vor dem Erfassungsbereich, nicht darin: Wer das Schild erst sieht, wenn er gefilmt wird, wurde nicht rechtzeitig informiert
So unterstützen wir Sie bei der Videoüberwachung
Eine bestehende Anlage lässt sich in einem Durchgang aufnehmen. Je Kamera eine Zeile mit Zweck, Erfassungsbereich, Speicherdauer und der Tatsache, aus der sich die Gefährdung ergibt. Kameras ohne Eintrag in der letzten Spalte sind die Arbeitsliste. Bei systematischer umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche tritt die Folgenabschätzung nach Art. 35 Abs. 3 Buchst. c DSGVO hinzu. Wo Arbeitsplätze erfasst werden, kommt die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hinzu.
Häufige Fragen
Gilt § 4 BDSG für Unternehmen?
Nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht. Die Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO erfassen Videoüberwachungen privater Verantwortlicher nicht, sodass für eine Anwendung des § 4 BDSG auf sie kein Raum bleibt. Maßstab ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.
Genügt ein allgemeines Sicherheitsbedürfnis?
Nein. Verlangt ist eine Gefährdungslage, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Sie muss sich aus tatsächlichen Erkenntnissen ergeben. Subjektive Befürchtungen und ein Gefühl der Unsicherheit genügen nach der Rechtsprechung nicht.
Braucht es eine Aufzeichnung, damit die Vorschriften greifen?
Nein. Schon die Beobachtung in Echtzeit ist eine Verarbeitung, wenn die abgebildeten Personen erkennbar sind. Das BVerwG hat das für ein Kamera-Monitor-System ohne Speicherung ausdrücklich entschieden.
Ist eine Folgenabschätzung erforderlich?
Bei systematischer umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche ja, Art. 35 Abs. 3 Buchst. c DSGVO. Ein Kundenbereich ist öffentlich zugänglich, auch wenn er Privatgelände ist. Daneben gilt die Liste der zuständigen Aufsichtsbehörde.
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