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Datenschutz im E-Sport
Vier Fragen bestimmen die Praxis im E-Sport. Wer für welche Daten verantwortlich ist, wenn Verein, Verband und Liga zusammenwirken. Wo die Altersgrenze des Art. 8 DSGVO greift und wo nicht. Wie sich Streaming zum Bildnisschutz verhält. Und ob ein automatisch verhängter Bann eine Entscheidung im Sinne des Art. 22 DSGVO ist.
Ein Turnier über drei fremde Plattformen
Ein Verein meldet einen Kader zur Liga, das Turnier läuft auf der Plattform eines Veranstalters, der Stream liegt bei einem Dritten. Drei der fünf Spieler sind fünfzehn. Nach dem Turnier sperrt das Anti-Cheat-System einen von ihnen. Keine dieser vier Fragen ist im Regelwerk beantwortet.
Drei Stellen, ein Spieler, keine bestimmten Rollen
Wer für welche Daten verantwortlich ist, richtet sich nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO und damit nach der Entscheidung über Zwecke und Mittel, nicht nach dem technischen Besitz. Im E-Sport fällt das auseinander, weil der Verein den Kader führt, der Verband die Spielberechtigung erteilt und die Liga die Turnierdaten erzeugt.
Drei Verarbeitungen, drei Zuordnungen
Kaderführung im Verein
Der Verein entscheidet allein über Zweck und Mittel. Rechtsgrundlage ist regelmäßig Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO über das Mitgliedschaftsverhältnis.
Spielberechtigung beim Verband
Der Verband legt fest, welche Angaben er braucht. Das ist keine Auftragsverarbeitung, sondern eine eigene Verantwortlichkeit mit eigener Rechtsgrundlage.
Turnierbetrieb in der Liga
Hier entscheiden Liga und Plattform häufig gemeinsam. Dann ist Art. 26 Abs. 1 DSGVO einschlägig. Der wesentliche Inhalt der Vereinbarung ist nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
An der Zuordnung hängt, wer ein Auskunftsersuchen beantwortet und wer bei einem Vorfall meldet. Sie entsteht aus der Verarbeitung und nicht aus dem Organigramm.
Die Altersgrenze gilt für die Einwilligung und sonst nicht
Was aus Art. 8 DSGVO folgt, wird in beide Richtungen überdehnt. Die Vorschrift betrifft allein die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO bei einem Dienst der Informationsgesellschaft, der einem Kind unmittelbar angeboten wird. Wo die Verarbeitung auf einem Vertrag oder auf einer Abwägung beruht, greift sie nicht.
Drei Schritte, mit der Altersgrenze erst im zweiten
Rechtsgrundlage bestimmen
Beruht die Verarbeitung auf dem Mitgliedschaftsverhältnis oder auf einer Abwägung, ist Art. 8 DSGVO nicht einschlägig.
Nur bei Einwilligung weiterprüfen
Erst wenn es auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO hinausläuft, etwa für Marketing, verlangt Art. 8 Abs. 2 DSGVO angemessene Anstrengungen zur Vergewisserung. Ein Häkchen mit bestätigter Altersangabe dürfte dafür nicht genügen.
Schutz und Sprache prüfen
Unabhängig von Grundlage und Alter bleiben das Gewicht des Erwägungsgrundes 38 in der Abwägung und die kindgerechte Sprache des Art. 12 Abs. 1 DSGVO.
3 von 3
Beim Stream gilt die Verordnung, dazu der Bildnisschutz
Wie sich Streaming zum Bildnisschutz verhält, wird meistens nur zur Hälfte beantwortet. Das erkennbare Bild einer Person ist ein personenbezogenes Datum nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO und braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Die Einwilligung nach § 22 KUG ersetzt sie nicht.
Zwei Regelwerke am selben Bild
| Verordnung | Merkmal | Kunsturhebergesetz |
|---|---|---|
| Jede VerarbeitungErheben, Speichern, Übertragen und Archivieren, jeweils mit eigener Rechtsgrundlage. | Anknüpfung | Verbreiten und ZurschaustellenDie Aufnahme selbst ist von §§ 22, 23 KUG nicht erfasst. |
| AbwägungArt. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, mit dem Gewicht des Erwägungsgrundes 38 bei Minderjährigen. | Ausnahme ohne Einwilligung | Vier Fallgruppen§ 23 Abs. 1 KUG, darunter Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen, an denen die Abgebildeten teilgenommen haben. |
| JederzeitArt. 7 Abs. 3 DSGVO, mit Wirkung für die Zukunft. | Widerruf | Nur aus wichtigem Grund |
| Gilt immer | Verhältnis | Fortgeltung über Art. 85 DSGVOSoweit die Verarbeitung journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dient. Für den reinen Vereinsstream ist das zweifelhaft. |
Für die Vermarktung folgt daraus ein zweiter Prüfschritt und nicht ein zweites Formular. Ein Sponsorenclip mit einem minderjährigen Spieler braucht eine Grundlage nach der Verordnung. Die Abwägung fällt dort anders aus als bei einem volljährigen Profi.
Ein automatischer Bann ist eine Entscheidung
Ob ein Bann unter Art. 22 DSGVO fällt, hängt an zwei Merkmalen, die bei Anti-Cheat-Systemen regelmäßig erfüllt sind. Die Sperre ergeht ausschließlich automatisiert. Sie beeinträchtigt erheblich, wo sie den Zugang zu einem Wettbewerb oder einem gekauften Spiel entzieht.
Was ein Bannverfahren nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO enthalten muss
Liste zu erledigender Punkte
- Ein benannter Weg, auf dem eine Person des Verantwortlichen eingreifen kann, mit einer Frist
- Die Möglichkeit, den eigenen Standpunkt darzulegen, bevor die Sperre bestandskräftig wird
- Ein Anfechtungsverfahren, das nicht dieselbe Automatik erneut durchläuft
- Eine Information nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. f DSGVO über die involvierte Logik und die Tragweite
- Eine Aufbewahrung der Erkennungsdaten, die zur Prüfung reicht und nicht länger
Der Zugriff auf das Gerät ist davon zu trennen. Er ist eine Frage des § 25 TDDDG. Am schwersten zu begründen ist er dort, wo das System Prozesse ausliest, die mit dem Spiel nichts zu tun haben.
So unterstützen wir Sie im E-Sport
Alle vier Fragen lassen sich in einem Dokument beantworten. Das ist nicht die Datenschutzerklärung. Gebraucht wird eine Übersicht der Verarbeitungen mit je einer Zuordnung, einer Rechtsgrundlage und der Angabe, ob Minderjährige betroffen sind. Ohne sie entstehen Vereinbarung, Informationstexte und Bannverfahren einzeln und widersprüchlich.
Häufige Fragen
Braucht ein E-Sport-Verein eine oder einen Datenschutzbeauftragten?
Das entscheidet sich nicht an der Rechtsform, sondern an § 38 Abs. 1 BDSG und an Art. 37 Abs. 1 DSGVO. Maßgeblich sind die Zahl der ständig mit automatisierter Verarbeitung befassten Personen und die Frage, ob eine Kerntätigkeit in umfangreicher regelmäßiger Beobachtung besteht. Ehrenamtliche zählen mit, soweit sie ständig befasst sind.
Dürfen Ergebnislisten mit Klarnamen veröffentlicht werden?
Nur mit Rechtsgrundlage. In Betracht kommt eine Vereinbarung im Regelwerk in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO oder eine Abwägung nach Buchstabe f. Bei Minderjährigen ist die Abwägung nach Erwägungsgrund 38 zu deren Gunsten zu gewichten. Ein Spielername statt des Klarnamens ist das mildere Mittel.
Wie weit darf Anti-Cheat auf das Gerät zugreifen?
Der Zugriff auf die Endeinrichtung ist an § 25 TDDDG zu messen. Die Ausnahme des Absatzes 2 Nummer 2 verlangt unbedingte Erforderlichkeit für einen ausdrücklich gewünschten Dienst. Für die anschließende Verarbeitung braucht es zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Ein Zugriff auf die gesamte Prozessliste dürfte selten erforderlich sein.
Gilt die Altersgrenze von sechzehn Jahren in Deutschland?
Ja. Nach Art. 8 Abs. 1 DSGVO dürfen die Mitgliedstaaten die Grenze auf bis zu dreizehn Jahre absenken. Deutschland hat davon keinen Gebrauch gemacht. Für Angebote an deutsche Nutzer bleibt es bei sechzehn.
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