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Datenschutz an Schulen

Eine Schule ist Verantwortliche wie jede andere Stelle. Sie führt Gesundheitsdaten Minderjähriger über Jahre und setzt Plattformen für den gesamten Unterricht ein. Eine Planstelle für den Datenschutz sieht kein Stellenplan vor. Die Aufgabe geht an eine Lehrkraft mit vollem Deputat. Die Aufsicht prüft gleichwohl ohne Anlass. Was ein Verstoß kostet, hängt daran, ob die Schule öffentlich oder in freier Trägerschaft ist.

Dieselben Pflichten wie ein Unternehmen, aber keine Stelle dafür

Ob eine Schule ihre datenschutzrechtlichen Pflichten erfüllen kann, entscheidet sich selten am Wissen und meistens an der verfügbaren Zeit.

Eine Schule führt Schülerakten über Jahre, verarbeitet Gesundheitsdaten Minderjähriger und lässt den Unterricht über Plattformen laufen. Damit gelten für sie dieselben Pflichten wie für ein Unternehmen mit demselben Datenbestand. Eine öffentliche Schule benennt nach Art. 37 Abs. 1 Buchst. a DSGVO ausnahmslos eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Für eine Schule in freier Trägerschaft greift § 38 Abs. 1 BDSG ab zwanzig Personen, die ständig mit automatisierter Verarbeitung befasst sind.

Eine Stelle dafür sieht kein Stellenplan vor. Die Aufgabe geht an eine Lehrkraft, die daneben unterrichtet. Die Aufsichtsbehörde hat das bei ihrer Prüfung festgehalten.

Zwar kennen die Schulen ihre Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzbeauftragte zu bestellen, aber die Lehrkräfte fühlen sich fachlich und zeitlich überfordert. Der Versuch einer Schule, diese Aufgabe mit einer neuen Planstelle zu koppeln, wurde vom RLSB unterbunden.

LfD Niedersachsen, Abschlussbericht des anlasslosen Kontrollverfahrens an niedersächsischen Schulen, 05.05.2023

Damit steht die Benennung neben der Aufgabe. Art. 38 Abs. 2 DSGVO verlangt vom Verantwortlichen die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen. Wo diese fehlen, ist die Pflicht formal erfüllt und die Arbeit nicht getan.

Die Aufsicht wartet nicht auf einen Anlass

Wann eine Schule mit einer Prüfung zu rechnen hat, hängt nicht davon ab, ob sich jemand beschwert hat. Art. 58 Abs. 1 Buchst. b DSGVO gestattet der Aufsichtsbehörde Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen, ohne dass ein Vorfall vorausgesetzt wäre.

2022 hat die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen fünfzig zufällig ausgewählte Schulen angeschrieben. 2023 kamen vier Prüfungen vor Ort hinzu.

50Schulen ohne Anlass geprüft, per Zufall ausgewählt
50davon wiesen in mindestens einem Bereich Defizite auf
1legte ein Löschverzeichnis vor, das unbeanstandet blieb

Die Behörde hat angekündigt, den Einsatz intelligenter Tutorensysteme gesondert zu prüfen. Wer heute eine Lernplattform um ein Diagnosewerkzeug ergänzt, sollte die Unterlagen dafür bereithalten.

Was ein Verstoß kostet, hängt an der Trägerschaft

Ob am Ende ein Bußgeld steht, entscheidet sich nicht an der Schwere des Verstoßes, sondern zuerst daran, wer die Schule betreibt.

Dieselbe Pflichtenlage, zwei verschiedene Folgen

Öffentliche SchuleMerkmalSchule in freier Trägerschaft
Praktisch ausgeschlossenNach § 20 Abs. 5 NDSG steht die Befugnis der Aufsichtsbehörde gegenüber öffentlichen Stellen nur zu, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Grundlage ist die Öffnungsklausel des Art. 83 Abs. 7 DSGVO.GeldbußeIn voller HöheAls nichtöffentliche Stelle gilt Art. 83 Abs. 4 und 5 DSGVO ungekürzt, also bis zu 10 oder 20 Millionen Euro.
In vollem UmfangArt. 83 Abs. 7 DSGVO lässt die Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO ausdrücklich unberührt. Dazu gehören das Verbot einer Verarbeitung sowie die Anweisung, Verarbeitungsvorgänge in Einklang zu bringen.Anordnungen der AufsichtIn vollem Umfang
§ 31 NSchGDie Vorschrift benennt die zulässigen Zwecke, die Übermittlungswege und in Absatz 10 einen abschließenden Katalog für besondere Kategorien.Rechtsgrundlage der VerarbeitungArt. 6 und Art. 9 DSGVO§ 141 Abs. 1 NSchG zählt auf, welche Vorschriften des Schulgesetzes für Ersatzschulen entsprechend gelten. § 31 NSchG steht nicht darunter.
Über die LandesämterDie Regionalen Landesämter für Schule und Bildung stellen Vorlagen bereit und beraten. Die Aufsicht empfiehlt ausdrücklich, diese Vorlagen zu verwenden.Fertige Muster und AnsprechstelleKeine vergleichbare StelleDer freie Träger steht außerhalb dieser Struktur und beschafft sich die Unterlagen selbst.

Für eine Schule in freier Trägerschaft fallen damit beide Nachteile zusammen. Sie hat das volle Bußgeldrisiko und zugleich keinen Zugriff auf die Unterlagen, die dem öffentlichen Schulwesen bereitstehen.

Für die öffentliche Schule folgt daraus keine Entwarnung. Eine Untersagung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO trifft eine Lernplattform mitten im Schuljahr genauso wie jedes andere Verfahren.

Die Fragen, die an einer Schule tatsächlich auftauchen

Welche der eigenen Verarbeitungen die riskante ist, lässt sich von innen schwer beurteilen. Bearbeitet wird meistens die, die gerade drängt.

Drei davon haben an einer Schule eine eigene Gestalt. Der Einsatz einer Lernplattform setzt nach § 31 Abs. 5 NSchG neben der Rechtmäßigkeit die Zustimmung der Schulleitung voraus. Daneben führt die Aufsicht die Verarbeitung von Schülerdaten über einen zentralen Auftragsverarbeiter in ihrer Liste der folgenabschätzungspflichtigen Vorgänge. Gesundheitsdaten sind nach § 31 Abs. 10 NSchG nur für einen abschließenden Katalog von Zwecken zulässig, von der Schulfähigkeit bis zum Infektionsschutz. Beim Schulwechsel begrenzt § 31 Abs. 7 NSchG die Übermittlung auf die Kerndaten. Vorgefunden hat die Aufsicht in Schülerakten hingegen vollständige Grundschulakten samt Schuleingangsuntersuchungen.

So unterstützen wir Sie an Ihrer Schule

Der Weg hängt davon ab, woran es liegt. Fehlt die Zeit, übernehmen wir die Funktion der oder des Datenschutzbeauftragten von außen. Das Kollegium bleibt dann beim Unterricht. Fehlt der Überblick, steht am Anfang ein Audit mit schriftlichem Ergebnis, das die offenen Punkte nach Dringlichkeit ordnet. Steht eine einzelne Entscheidung an, etwa vor der Einführung einer Plattform, genügt oft eine Einordnung im laufenden Betrieb.

Häufige Fragen

Muss jede Schule eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten benennen?

Eine öffentliche Schule ja, ausnahmslos. Art. 37 Abs. 1 Buchst. a DSGVO knüpft allein daran an, dass die Verarbeitung von einer öffentlichen Stelle durchgeführt wird. Für eine Schule in freier Trägerschaft greift § 38 Abs. 1 BDSG, sobald in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung befasst sind. Das dürfte auf jedes Kollegium zutreffen, das mit einer Lernplattform arbeitet.

Genügt es, eine Lehrkraft zu benennen?

Die Benennung genügt für die Pflicht aus Art. 37 DSGVO. Sie genügt nicht für Art. 38 Abs. 2 DSGVO, der die für die Aufgaben erforderlichen Ressourcen verlangt. Ohne Entlastungsstunden bleibt die Aufgabe liegen. Die Nachweise schuldet die Schule trotzdem. Eine externe Benennung ist nach Art. 37 Abs. 6 DSGVO ausdrücklich zulässig.

Sind wir als kleine Schule vom Verarbeitungsverzeichnis befreit?

Nach aller Voraussicht nicht. Die Ausnahme des Art. 30 Abs. 5 DSGVO entfällt bereits, wenn die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder besondere Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO betrifft. Beides dürfte an jeder Schule zutreffen. Die Aufsicht hat genau diesen Irrtum bei ihrer Prüfung angetroffen.

Wir sind eine Schule in freier Trägerschaft. Können wir die Muster des Landes verwenden?

Nur nach Prüfung. Die Muster der Regionalen Landesämter stützen die Verarbeitung auf § 31 NSchG. § 141 Abs. 1 NSchG erstreckt diese Vorschrift nicht auf Ersatzschulen, sodass die angegebene Rechtsgrundlage dort nicht zutreffen dürfte. Aufbau und Gliederung bleiben brauchbar, die Rechtsgrundlagen sind zu ersetzen.

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