Rechtsfrage
Wen die Transparenzpflichten treffen
Art. 50 KI-VO verteilt vier Pflichten auf zwei Adressaten. Die Absätze 1 und 2 treffen den Anbieter, die Absätze 3 und 4 den Betreiber. Wer welche Rolle hat, entscheidet sich nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO am Inverkehrbringen oder an der Inbetriebnahme unter eigenem Namen. Deshalb kann ein Betrieb zum Anbieter werden, ohne je ein Modell entwickelt zu haben.
Ein eigener Name über einem fremden Modell
Eine Fachabteilung hat einen Assistenten gebaut. Darunter liegt ein fremdes Sprachmodell, darüber eine eigene Oberfläche mit eigenem Namen. In der Rechtsabteilung wird gefragt, welche Transparenzpflichten das auslöst. Die Antwort hängt an einer Vorfrage.
Vier Pflichten, zwei Adressaten
Wen welche Pflicht trifft, steht in Art. 50 KI-VO deutlicher, als die Vorschrift gelesen wird. Vier Pflichten verteilen sich dort auf zwei Rollen. Die falsche Rolle führt zur falschen Pflicht.
Die vier Absätze und ihre Adressaten
| Anbieter | Merkmal | Betreiber |
|---|---|---|
| Absatz 1Das System ist so zu konzipieren und zu entwickeln, dass die Person informiert wird, es sei denn, das ist offensichtlich. | Interaktion mit Menschen | Nicht adressiert |
| Absatz 2Maschinenlesbar und als künstlich erzeugt erkennbar. Die Pflicht knüpft an das System und damit an dessen Anbieter an. | Kennzeichnung synthetischer Inhalte | Nicht adressiert |
| Nicht adressiert | Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung | Absatz 3Die betroffenen Personen sind über den Betrieb des Systems zu informieren. |
| Nicht adressiert | Deepfakes und bestimmte Texte | Absatz 4Offenlegung, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde, mit Ausnahmen für künstlerische Werke und für redaktionell verantwortete Texte. |
Absatz 5 gilt für alle vier. Die Information ist spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion klar und eindeutig bereitzustellen und muss den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.
Ein Betrieb, der ein fremdes Werkzeug verwendet, schuldet nach Absatz 1 und 2 nichts. Sobald er selbst Anbieter ist, schuldet er beides, und zwar für ein System, das er nicht programmiert hat.
Die Anbieterrolle entsteht auch ohne Entwicklung
Wodurch ein Betrieb selbst zum Anbieter wird, ergibt sich aus Art. 3 Nr. 3 KI-VO. Die dort genannte zweite Handlungsform wird regelmäßig überlesen, denn Anbieter ist auch, wer ein KI-System unter eigenem Namen in Betrieb nimmt.
Drei Wege in die Anbieterrolle
Inbetriebnahme unter eigenem Namen
Art. 3 Nr. 3 KI-VO in Verbindung mit dessen Nummer 11. Bereitstellung zum Erstgebrauch, auch zum Eigengebrauch, genügt. Auf eine eigene Entwicklung kommt es nicht an.
Namensanbringung an einem Hochrisiko-System
Art. 25 Abs. 1 Buchst. a KI-VO. Vertragliche Abreden über eine andere Verteilung bleiben davon unberührt.
Wesentliche Veränderung oder neue Zweckbestimmung
Art. 25 Abs. 1 Buchst. b und c KI-VO. Der zweite Fall erfasst auch ein System, das durch die Änderung erst zum Hochrisiko-System wird.
3 von 3
Für den Assistenten aus der Lage bedeutet das eine Prüfung in zwei Schritten. Der erste ist der schwerere.
Vier Merkmale, an denen die Anbieterstellung sichtbar wird
Liste zu erledigender Punkte
- Der Assistent hat einen eigenen Namen, der nicht der des Modellanbieters ist
- Er wird einem Kreis von Nutzenden bereitgestellt, sei es intern oder extern
- Die Bereitstellung ist die erste ihrer Art für diesen Zweck
- Die Oberfläche erweckt gegenüber den Nutzenden den Eindruck eines eigenen Erzeugnisses
Liegen sie vor, ist zuerst die Anbieterstellung zu klären. Erst danach stellt sich die Frage, welche Absätze des Art. 50 KI-VO einschlägig sind. Diese Frage ist die leichtere.
So unterstützen wir Sie bei den Transparenzpflichten
Die Rolle lässt sich je System in einer Zeile festhalten. Diese Zeile gehört in das Verzeichnis, in dem die Systeme ohnehin stehen. Sie nennt den Namen der Bereitstellung, die bereitstellende Stelle und daraus die Rolle. Lautet sie Anbieter, folgt die Pflichtenliste aus Art. 50 KI-VO. Lautet sie Betreiber, ist die Liste kürzer. Der Rest ist eine Frage an den Lieferanten.
Häufige Fragen
Seit wann gilt Art. 50 KI-VO?
Seit dem 02.08.2026, dem allgemeinen Geltungsbeginn nach Art. 113 KI-VO. Eine Übergangsregelung für Systeme, die vorher in Betrieb waren, sieht Art. 111 KI-VO für diese Pflichten nicht vor. Die dortigen Fristen betreffen IT-Großsysteme, Hochrisiko-Systeme und Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck.
Wir setzen ein fremdes Modell in einer eigenen Anwendung ein. Was sind wir?
Das hängt am Namen und an der Bereitstellung. Wird die Anwendung unter eigenem Namen zum Eigengebrauch bereitgestellt, liegt eine Inbetriebnahme nach Art. 3 Nr. 11 KI-VO vor. Damit kommt die Anbieterstellung nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO in Betracht. Wird das Werkzeug des Anbieters lediglich verwendet, bleibt es bei der Betreiberrolle.
Bleibt der ursprüngliche Anbieter daneben verantwortlich?
In den Fällen des Art. 25 Abs. 1 KI-VO nicht. Nach Absatz 2 gilt der Erstanbieter für dieses spezifische System nicht mehr als Anbieter, hat aber eng mit dem neuen Anbieter zusammenzuarbeiten und die erforderlichen Informationen bereitzustellen.
Deckt sich die Anbieterrolle mit der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit?
Nein. Die KI-VO knüpft an Inverkehrbringen und Verwendung an, die Datenschutzverordnung an die Entscheidung über Zwecke und Mittel. Dieselbe Stelle kann Betreiber und zugleich Verantwortlicher sein. Der Modellanbieter kann Anbieter und zugleich Auftragsverarbeiter sein.
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