Rechtsfrage
KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO
Art. 4 KI-VO verlangt ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz und nennt fünf Umstände, an denen sich das Maß bemisst. Drei dieser Umstände unterscheiden sich je Person und je Einsatz. Der nötige Schulungsumfang folgt deshalb dem eingesetzten System, von einer allgemeinen Basis-Schulung bis zu einer vertieften Schulung für komplexe Anwendungen. Die Pflicht gilt seit dem 02.02.2025 für jeden Einsatz von KI-Systemen und nicht nur für Hochrisikosysteme.
Eine Unterweisung für alle, gleich welcher Aufgabe
Die Beschäftigten haben im Frühjahr eine einstündige Unterweisung zur künstlichen Intelligenz erhalten, alle dieselbe. Die Teilnahmeliste liegt vor. Ob damit die Pflicht der Verordnung erfüllt ist, lässt sich anhand dieser Liste nicht beantworten.
Fünf Umstände bestimmen das ausreichende Maß
Was Art. 4 KI-VO tatsächlich verlangt, wird beim Lesen meist auf das erste Drittel des Satzes verkürzt. Die Vorschrift nennt kein Format und keine Stundenzahl, sondern ein Ergebnis und fünf Umstände, an denen sich dieses Ergebnis bemisst. Geschuldet ist ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz, nach besten Kräften sichergestellt für das eigene Personal und für andere Personen, die im eigenen Auftrag mit Betrieb und Nutzung befasst sind, Auftragnehmer eingeschlossen.
Die fünf Umstände, an denen sich das Maß bemisst
Liste zu erledigender Punkte
- Technische Kenntnisse
- Erfahrung
- Ausbildung und Schulung
- Der Einsatzzusammenhang
- Die Personen, bei denen die Systeme eingesetzt werden sollen
Was KI-Kompetenz inhaltlich meint, steht nicht in Art. 4, sondern in Art. 3 Nr. 56 KI-VO. Gefordert sind dort Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, die einen sachkundigen Einsatz ermöglichen und ein Bewusstsein für Chancen, Risiken und mögliche Schäden schaffen.
Ein einmaliger Termin genügt nicht
Wie oft eine Schulung zu wiederholen ist, wird mit der einmaligen Teilnahmebescheinigung meist als erledigt behandelt. Art. 4 KI-VO verlangt aber, dass Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt und nicht, dass es einmal darüber verfügt hat. Ändern sich das eingesetzte System, die Aufgabe oder die damit befassten Personen, ist deshalb erneut zu schulen, damit das Maß erhalten bleibt.
So unterstützen wir Sie bei Ihrer Schulung
Der nötige Umfang folgt dem Anwendungsfall und nicht der Belegschaft als Ganzes. Ein Sprachmodell für Textentwürfe verlangt eine andere Tiefe als ein System, das in der Radiologie Befunde vorschlägt oder in der Personalauswahl vorsortiert. Die Schulung setzt deshalb am jeweiligen System an und skaliert von einer allgemeinen Basis-Schulung bis zu einer vertieften Unterweisung für komplexe KI-Anwendungen.
Häufige Fragen
Wen genau trifft die Pflicht?
Anbieter und Betreiber, bezogen auf ihr Personal und auf andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung befasst sind. Damit erfasst sie auch Beschäftigte, die ein System lediglich anwenden, sowie Auftragnehmer, die in ihrem Auftrag damit arbeiten.
Gibt es ein Bußgeld für einen Verstoß gegen Art. 4 KI-VO?
Nach Art. 99 Abs. 4 KI-VO nicht unmittelbar, denn die dortige Aufzählung nennt Art. 4 KI-VO nicht. Nach Absatz 1 erlassen die Mitgliedstaaten gleichwohl Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung. Praktisch bedeutsamer ist, dass die menschliche Aufsicht nach Art. 26 Abs. 2 KI-VO Kompetenz voraussetzt und Verstöße dagegen ausdrücklich bußgeldbewehrt sind.
Wie lässt sich die Erfüllung belegen?
Über die Zuordnung, nicht über die Teilnehmerliste. Belegbar ist die Erfüllung, wenn je Rolle festgehalten ist, mit welchen Systemen sie arbeitet, welches Maß dafür bestimmt wurde und wodurch es erreicht wird. Eine Anwesenheitsliste ohne diese Zuordnung sagt über das ausreichende Maß nichts.
Genügt eine Datenschutzschulung?
Nein, umgekehrt ebenso wenig. Art. 39 Abs. 1 Buchst. b DSGVO weist der oder dem Datenschutzbeauftragten die Sensibilisierung und Schulung zu den Verarbeitungsvorgängen zu. Art. 3 Nr. 56 KI-VO nennt daneben das Bewusstsein für Chancen, Risiken und mögliche Schäden. Die beiden Gegenstände überschneiden sich, decken sich aber nicht.
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