Skip to content
Call, +49 511 47 55 58 10
lexICT GmbH, Home

E-commerce

Widerrufsbutton

by Redaktion

Eines der zentralsten Verbraucherschutzrechte im Onlinehandel bekommt ein Upgrade: den Widerrufsbutton. Das Widerrufsrecht ermöglicht es Verbraucher:innen, ohne die Angabe von Gründen einen online abgeschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Ab dem 19. Juni 2026 sind Unternehmen verpflichtet, Verbraucher:innen eine gut sichtbare und einfach zugängliche Online-Funktion bereitzustellen, um die Ausübung des Widerrufsrechts weiter zu erleichtern und mögliche Barrieren zu reduzieren. Mit der technischen Umsetzung gehen zugleich datenschutzrechtliche Fragestellungen einher, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck des Widerrufs und die Anpassung bestehender Datenschutzhinweise.

Hintergrund

Die Gesetzesänderung ergänzt die neue Pflicht in § 356a BGB und setzt damit die europäische Verbraucherrechterichtlinie (RL 2023/2673/EU zur Änderung der RL 2011/83/EU) um. Hintergrund der neuen Regelung ist das Ziel, dass der Widerruf eines Vertrags im Internet genauso einfach sein soll, wie der Vertragsabschluss. Inhaltlich ändert die Neuerung nichts an dem bestehenden Verbraucherwiderrufsrecht. Lediglich die Ausübung soll leichter und transparenter ausgestaltet werden.

Anwendungsbereich

Eine Verpflichtung nach dem neuen § 356a BGB betrifft Fernabsatzverträge – also Verträge unter der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln –, die über eine Online-Benutzeroberfläche zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen (B2C) geschlossen wurden, für die ein Widerrufsrecht besteht. Der Gesetzgeber definiert Online-Benutzeroberflächen als „Software […], darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-App“. Nicht betroffen sind somit Verträge, die beispielsweise per Telefon oder Bestellkarte abgeschlossen werden. Außerdem sind Verträge zwischen Unternehmen (B2B) nicht betroffen. Irrelevant ist hingegen die Unternehmensgröße oder, ob der Vertrag über eine vom Unternehmen selbst betriebene Website oder über sogenannte Marketplaces zustande kommt. Das Unternehmen ist verpflichtet auch gegenüber Plattformbetreibern sicherzustellen, dass den Verbraucher:innen eine entsprechende Widerrufsfunktion zur Verfügung steht.

Gestaltung und Ablauf des Widerrufsverfahrens

Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden, aber eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Unklare oder mehrdeutige Bezeichnungen wie „Service“ oder „Kontakt“ sind nicht ausreichend. Allerdings muss es sich nicht um einen Button im wörtlichen Sinne handeln. Ein eindeutig beschrifteter Link oder Menüpunkt kann die Anforderungen gleichermaßen erfüllen. Zusätzlich sind bei der Umsetzung auch die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes zu beachten. Die Funktion muss während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für Verbraucher:innen leicht zugänglich sein. Wenn der Vertragsschluss ohne Registrierung oder Kundenkonto möglich war, muss auch der Widerruf gleichermaßen ohne derartige Hürden ermöglicht werden. Eine dauerhafte und pauschale Bereitstellung der Widerrufsfunktion ist dabei ausreichend, sodass eine individuelle Berechnung der Widerrufsfrist laut Gesetzesbegründung nicht erforderlich ist.

Nach Anklicken des Widerrufbuttons müssen Verbraucher:innen folgende Informationen eingeben oder bestätigen können:

  • den Namen der:s Verbraucher:in,

  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, der widerrufen werden soll, z.B. mithilfe einer Bestellnummer

  • Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem der:m Verbraucher:in eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist

Angaben zum Grund für den Widerruf müssen freiwillig bleiben und dürfen keine Pflichtangabe für die Erklärung des Widerrufs sein. Insbesondere bei den Angaben zur Identifizierung des Vertrags müssen die Unternehmen im Hinblick auf die DSGVO beachten, nur die Informationen abzufragen, die für den Widerruf notwendig sind.

Im Anschluss muss der Widerruf durch das Anklicken einer entsprechenden Schaltfläche aktiv bestätigt und so an das Unternehmen übermittelt werden. Die Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Betätigung des Widerrufbuttons innerhalb der Widerrufsfrist gilt als fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts. Unmittelbar nach der Übermittlung muss das Unternehmen den Verbraucher:innen eine Eingangsbestätigung mit dem Inhalt der Widerrufserklärung, sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs schicken.

Weitere Neuerungen

Zusätzlich zu den bisherigen Informationspflichten bei Verbraucherverträgen ist in Zukunft auch über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a BGB zu informieren. Darüber hinaus sollten Unternehmen auch ihre Datenschutzerklärung hinsichtlich der zum Zweck des Widerrufs erhobenen Daten anpassen.