Data protection
Schwächung des Mitbestimmungsrechts von Betriebsräten in Bezug auf den Datenschutz durch Urteil des LAG Hessen
by Redaktion
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Datenschutz
Sobald ein neues IT-System, welches Beschäftigtendaten verarbeitet, im Unternehmen eingeführt werden soll, meldet der Betriebsrat häufig Bedenken an. Dies ist nachvollziehbar, da sich der Betriebsrat für die Rechte der Beschäftigten und insbesondere für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG dieser einsetzt. Allerdings ist fraglich, wie weit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Thema Datenschutz reicht. Konkret steht die rechtliche Frage im Raum, wie weit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) reicht und ob in diesem Zusammenhang eine Einigung der Einigungsstelle erzwungen werden kann. Diese Fragen hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen mit Beschluss vom 05.12.2024 (5 TaBV 4/24) in einer äußerst praxisrelevanten Entscheidung beantwortet.
Der konkrete Fall
Im Februar 2022 unterrichtet die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die Absicht, ein neues IT-System zur Stammdatenverwaltung von Beschäftigtendaten einzuführen. Das geplante neue Verwaltungssystem wird auf Servern in den USA gehostet. Nachdem über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung verhandelt wurde, verständigten sich die Beteiligten auf die Einrichtung einer Einigungsstelle. Im April 2023 wurde die überarbeitete Betriebsvereinbarung mehrheitlich angenommen. Kurz darauf erklärte der Betriebsrat gegenüber der Arbeitsgeberin die Kündigung der Betriebsvereinbarung und focht den Beschluss der Einigungsstelle beim Amtsgericht Fulda an.
Einschätzung der Gerichte
Zunächst entschied das Amtsgericht (AG) Fulda, den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen. Dies begründete das Gericht mit der Unbegründetheit des Antrags. Der Spruch der Einigungsstelle vom April 2023 wäre weder rechtswidrig noch ermessensfehlerhaft zustande gekommen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstrecke sich nicht auf die umfassende Einhaltung aller gesetzlicher Bestimmungen zum Datenschutz. Als Verantwortlicher gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO sei die Arbeitgeberin allein für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ausschließlich auf die Einführung technischer Einrichtungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle beschränkt. Eine derartige rechtswidrige Leistungs- und Verhaltenskontrolle sei nicht ersichtlich, da der Nutzungsumfang des Verwaltungssystems durch die Betriebsvereinbarung auf die Verwaltung von Stammdaten beschränkt wurde. Des weiteren sei der Spruch der Einigungsstelle nicht wegen der Ausblendung datenschutzrechtlicher Themen rechtswidrig. Ein weiteres Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erstrecke sich lediglich auf das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer:innen und eben nicht auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Arbeitgeber:innen.
Gegen das Urteil des AG Fulda erhob der Betriebsrat im Januar 2024 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Hessen.
Das LAG Hessen wies die Beschwerde des Betriebsrats als unbegründet ab. Es schloss sich den Ausführungen des Amtsgerichts Fulda an. Darüber hinaus machte das Gericht deutlich, dass sich aus der Öffnungsklausel gem. Art. 88 DSGVO, § 26 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ableiten lasse. Vielmehr handle es sich um die Möglichkeit die Gewährleistung des Datenschutzes im Betriebskontext in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zu ermöglichen.
Bewertung
Aufgrund der Entscheidung des LAG Hessen und dessen Begründung ist die Verhandlungsposition von Betriebsräten bei der Einführung neuer IT-Systeme geschwächt worden, da sie keine konkreten Datenschutzmaßnahmen verlangen können. Gem. § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht nur, soweit weder eine gesetzliche noch eine tarifliche Regelung besteht. Als gesetzliche Regelung für den Datenschutz kommt die DSGVO in Betracht. Damit sind Betriebsräte auf die Kooperationsbereitschaft der Arbeitgeber:innen angewiesen, um im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Datenschutzmaßnahmen zu regeln.