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Data protection

Der Consent Mode v2 von Google Analytics

by Jonathan Stoklas

Google Analytics ist das wohl gängigste Instrument zur Analyse des Besucherverhaltens auf Websites. Es erfasst verschiedene Daten wie Besucherzahlen, geografische Herkunft, genutzte Geräte und Browser sowie Verweildauer und Aktionen auf der Website. Die gewonnenen Erkenntnisse werden genutzt, um das Online-Marketing zu verbessern. Jedoch ist die Datenschutzproblematik in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung. Was bringt der Consent Mode v2?

Rückblick: Google Analytics und die DS-GVO

Google Analytics wurde von Aufsichtsbehörden oft als nicht DS-GVO-konform betrachtet, insbesondere wegen des Drittlandstransfers und der Einwilligungspflicht. Einige Behörden, etwa in Österreich, Frankreich und Italien, haben Entscheidungen getroffen, die die Nutzung von Google Analytics als rechtswidrig ansahen. Dabei wurde insbesondere - aber nicht nur - der Transfer an Google als US-Unternehmen kritisiert. Auch das OLG Köln hatte in seinem Urteil vom 03.11.2023 den Einsatz von Google Analytics als rechtswidrig angesehen.

Der Consent Mode v2 ist eine aktualisierte Version des bestehenden Consent Mode und ermöglicht eine flexiblere Verwaltung der Einwilligung von Website-Besuchern. Er bietet verschiedene Tracking-Modelle an, die mit oder ohne Einwilligung genutzt werden können. Die Einwilligung wird in unterschiedlichen Stufen verwaltet, und es können Einwilligungen bezüglich einzelner Dienste spezifisch eingestellt werden. Jedoch sieht Google Analytics selbst keine Einwilligungsoption vor, sondern integriert sich in bestehende Opt-In-Lösungen wie etwa Usercentrics.

Der von Google Analytics angebotene erweiterte Einwilligungsmodus bietet die Möglichkeit, auch ohne Einwilligung zu tracken. Dabei kommt das neue Ping-Verfahren zum Einsatz. Im Zuge dessen können unterschiedliche Informationen an die Google-Server übermittelt werden, darunter Informationen zum Einwilligungsstatus, zu Conversions und zu jeder besuchten Unterseite. Diese Pings enthalten einen Zeitstempel, Angaben zum Endgerät sowie die Referrer-URL. Außerdem wird eine einzigartige ID pro Webseite übermittelt, die jedoch nicht dauerhaft ist und somit weder eine langfristige Profilbildung noch ein Tracking über verschiedene Websites ermöglicht. Technisch notwendigerweise wird dabei auch die IP-Adresse an Google übermittelt, die als personenbezogenes Datum angesehen wird. Auch fällt das Herunterladen eines Tracking-Skripts unter § 25 Abs. 1 TTDSG.

Fazit

Für Betreiber von Websites, die Google Analytics nutzen, bleibt die Einholung von Einwilligungen unumgänglich - auch mit dem Consent Mode v2. Der tatsächliche Nutzen des Consent Mode v2 für diese Betreiber ist jedoch begrenzt. Einzig die Drittlandsübermittlung stellt aufgrund des EU-U.S. Data Privacy Frameworks derzeit kein Problem dar. Dies liegt jedoch nicht am Consent Mode v2.