AI law
Einigung zwischen dem Rat der EU und dem EU-Parlament über die Vereinfachung und Straffung der KI-Verordnung im Rahmen des Digitalen Omnibus-Pakets
by Redaktion
Die Omnibus-Pakete beinhalten verschiedene Änderungen, die zur Vereinfachung von bestehenden Rechtsvorschriften führen sollen. Seit Februar 2025 hat die Europäische Kommission (EU-Kommission) zehn dieser Omnibus-Pakete zur Annahme vorgelegt. Darunter fällt auch das „Omnibus VII“-Gesetzespaket aus November 2025, das Vorschläge für zwei Verordnungen zur Vereinfachung des Rechtsrahmens im digitalen Bereich umfasst. Davon ist insbesondere die Europäische KI-Verordnung (KI-VO) betroffen.
Am 7.Mai 2026 veröffentlichten der Rat der Europäischen Union (Rat der EU) sowie das Europäische Parlament (EU-Parlament) dementsprechend jeweils eine Pressmitteilung und verkündeten die Einigung über die Änderungen bestimmter Vorschriften der KI-VO.
Zunächst soll die Frist zur Einrichtung von KI-Reallaboren auf nationaler Ebene gem. Art. 57 KI-VO vom 2. August 2026 auf den 2. August 2027 verschoben werden. Ein KI-Reallabor bietet die Möglichkeit für einen (zukünftigen) Anbieter von KI-Systemen in einem begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht, ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und zu testen, vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 55 KI-VO.
Des Weiteren soll ein fester Zeitplan für die verzögerte Anwendung der Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme gem. Art. 6 KI-VO eingeführt werden: Für eingeständige Hochrisiko-KI-Systeme sollen die Vorschriften ab dem 2. Dezember 2027 und für in Produkten eingebettete Hochrisiko-KI-Systeme ab dem 2.Dezember 2028 gelten.
Andererseits soll der Übergangszeitraum zur Umsetzung der Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte (Wasserzeichenpflicht), vgl. Art. 50 Abs. 2 KI-VO, den Anbietern nur noch bis zum 2. Dezember 2026 gewährt werden.
Darüber hinaus sieht die Einigung ein Verbot von KI-Praktiken (Art.5 KI-VO), die nicht einvernehmliche sexuelle und intime Inhalte von identifizierbaren Personen oder Darstellungen von sexuellem Kindesmissbrauch erzeugen, vor.
Des Weiteren wurden folgende Änderungen der KI-VO vereinbart:
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Klarstellung, dass sich die Anforderungen an KI in Maschinenprodukten an den branchenspezifischen Sicherheitsvorschriften orientieren;
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Konkretisierung des Begriffs „Sicherheitsbauteil“ vgl. Art. 3 Abs. 14 KI-VO : Ein Sicherheitsbauteil soll dann vorliegen, wenn sein bestimmungsgemäßer Zweck darin besteht, Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Sachen zu verhindern oder zu mindern;
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Möglichkeit zur Verarbeitung von personenbezogenen und besonderen Kategorien personenbezogenen Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen/Bias von KI-Systemen, solange dies unbedingt erforderlich ist und unter Einhaltung angemessener Schutzvorkehrungen, die über die Bestimmungen der DSGVO hinausgehen darunter fallen: technische Weiterverwendungsbeschränkung, Sicherheitsvorkehrungen sowie Zugang nur mit Vertraulichkeitsverpflichtung, kein Zugang für Dritte, Löschpflicht nach Korrektur oder Ende der Speicherfrist und Dokumentationspflicht;
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Ausweitung der Privilegien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gem. Art. 62, 63 KI-VO auf sog. „Small Mid-Cap Enterprises“ (SMC), also kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, zur Wachstumsunterstützung
Allerdings soll Art. 49 Abs. 2 KI-VO beibehalten werden. Folglich sind die Anbieter weiterhin zur Registrierung von KI-Systemen in der EU-Datenbank für Hochrisikosysteme gem. Art. 71 KI-VO verpflichtet, unabhängig davon wie sie das Risiko des KI-Systems einschätzen.
Mithin sollen die Zuständigkeiten des Büros für KI (auf EU-Ebene) nach Art. 64 KI-VO für die Aufsicht über KI-Systeme geregelt werden, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck basieren und vom selben Anbieter entwickelt wurden. Zugleich sollen Ausnahmeregelungen geschaffen werden, nach denen die Aufsicht weiterhin den nationalen Behörden obliegt.
Fazit
Die Verlängerung der Fristen soll Anbietern von KI-Systemen mehr Zeit verschaffen, um sich angemessen auf die Anforderungen der KI-VO vorzubereiten. Demgegenüber ist die Verkürzung der Frist für die Kennzeichnungspflicht als Reaktion auf den starken Anstieg KI-generierter Inhalte – insbesondere Bilder, Videos und Audiodateien – zu verstehen. Gleiches gilt für das Verbot bestimmter KI-Praktiken, die sexuelle Darstellungen erzeugen.
Vor allem SMCs profitieren von der erweiterten KMU-Privilegierung im Rahmen der KI-VO. So werden SMCs insbesondere bei der technischen Dokumentation, beim Qualitätsmanagement, beim Zugang zu KI-Reallaboren sowie von KI-Systemen zum Unionsmarkt entlastet. Mithin können SMCs entsprechende Unterstützung von nationalen Behörden erhalten und bei Sanktionen gem. Art. 99 KI-VO genießen SMCs einen besonderen Schutz. Darüber hinaus schafft der Kompromiss mehr Klarheit hinsichtlich der auf den Betrieb industrieller KI-Systeme anwendbaren Vorschriften. Auch die Möglichkeit, personenbezogene und besondere Kategorien personenbezogene Daten zur Behebung von Verzerrungen/Bias in KI-Systemen zu verarbeiten, vereinfacht die Arbeit für betroffene Anbieter.
Insgesamt führen die Änderungen der KI-VO zu mehr Planungssicherheit für Unternehmen insbesondere durch die Fristverlängerung. Jedoch sollte die Wasserzeichenpflicht für KI-generierte Inhalte nicht vernachlässigt werden. Falls noch nicht geschehen, sollte die Kennzeichnung durch Wasserzeichen schnellstmöglich vorgenommen werden. Die Entwicklungen der KI-VO sollten mit großer Aufmerksamkeit verfolgt und entsprechend umgesetzt werden.