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Das neue TTDSG: Gesetzliche Regeln für den Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien

Mit Wirkung zum 01.12.2021 ist das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) in Kraft getreten. Das Gesetz enthält unter anderem in den §§ 25, 26 TTDSG Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre in Endeinrichtungen, also den Endgeräten von Webseiten-Besucher*innen. Demnach dürfen Informationen nicht mehr ohne Einwilligung in Endgeräten gespeichert oder von diesen abgerufen werden, sofern dies nicht für die Erbringung eines ausdrücklich von den Nutzer*innen gewünschten Dienstes notwendig ist.

 

Was ist vom TTDSG erfasst?

Terminologisch erfasst diese Regelung also zunächst den Einsatz von Cookies, mit denen typischerweise Informationen im Endgerät hinterlegt werden. Gleichwohl ist das TTDSG technikneutral formuliert, sodass auch andere Technologien in den Anwendungsbereich fallen können. Bezüglich der Reichweitenmessung sind hier insbesondere cookielose Technologien wie das device fingerprinting zu nennen, wobei aus verschiedenen Merkmalen des Endgeräts eine eindeutige ID erzeugt wird, mittels derer die Besucher*innen auf der Webseite nachverfolgt werden können.

Die Anforderung der ausdrücklich angeforderten Dienste ist eng auszulegen und umfasst nur Funktionalitäten, die im Rahmen der Nutzung einer Webseite erforderlich sind, z.B. Cookies für Warenkörbe.

 

Wie greifen TTDSG und DSGVO ineinander?

Das TTDSG gilt neben der DSGVO. Der Anwendungsbereich ist dabei insbesondere nicht auf personenbezogene Daten beschränkt, sondern erfasst „Informationen“ im Allgemeinen. Die Einhaltung der entsprechenden Normen wird jedoch, wie auch die Einhaltung der DSGVO, durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörden kontrolliert.

 

Was droht bei Verstößen?

Das TTDSG sieht einen Bußgeldrahmen von bis zu 300.000 € vor. Daneben können außerdem Sanktionsmechanismen der DSGVO gelten.

 

Was bedeutet das?

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Tracking-Dienste und ähnliche Technologien nicht ohne Einwilligung der Nutzer*innen eingesetzt werden können. Gleichwohl bestätigt das TTDSG nur die bisher ohnehin vorliegende Rechtslage, entsprechende Dienste nur nach vorheriger Einwilligung zu nutzen.

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