„Cookies“ nur noch mit Einwilligung … oder nicht

Am 01. Oktober 2019 veröffentlichte der EuGH das Urteil zum sog. „Planet 49“ verfahren (Az. C 673/17). Die Entscheidung bezieht sich auf einen Gewinnspielanbieter, der Werbe- und Cookie-Einwilligungen eingeholt hat und dazu bereits ausgewählte Kästchen genutzt hat. Der EuGH hat im Wesentlichen drei Entscheidungen getroffen:
- Vorausgewählte Kästchen erfüllen nicht die Anforderungen an eine Einwilligung.
- Eine Einwilligung kann auch erforderlich sein, wenn die Cookies keine personenbezogenen Daten enthalten.
- Die Datenschutzerklärung muss Informationen zur Funktionsdauer der Cookies und wer Zugriff auf die Informationen hat enthalten.
Damit wird zwar auch für Cookies, die keine personenbezogenen Daten verarbeiten, eine Einwilligung erfordert, aber die streitgegenständliche Vorschrift beinhaltet auch eine Ausnahme. Danach sind keine Einwilligungen für Cookies erforderlich, wenn diese zu technischen Zwecken unbedingt erforderlich sind.
Technisch unbedingt erforderliche Cookies sind Session- und Warenkorb-Cookies, aber auch einfache Analyse-Cookies können technisch erforderlich, wenn diese Besucherströme messen und das Angebot der Webseite optimieren sollen. Letztendlich müssen die Cookies unbedingt erforderlich sein „… damit der Anbieter eines Dienstes […] seinen Dienst zur Verfügung stellen kann“.
Was muss jetzt getan werden?
Zuallererst muss sichergegangen werden, dass keine Checkboxen vorausgewählt sind. Auch die einfache Weiternutzung der Webseite ist keine Einwilligung und es dürfen dann keine Cookies gesetzt werden. Zudem müssen Sie die Einwilligungen für die unterschiedlichen Typen von Cookies einholen. Eine Differenzierung ließe sich in folgende Kategorien vornehmen:
- Statistik
- Komfort
- Personalisierung/Marketing
Sollten keine dieser Cookies eingesetzt werden, wird keine Einwilligung benötigt, und auch die entsprechenden Banner können entfernt werden. Dennoch müssen die erforderlichen Informationen in der Datenschutzerklärung angegeben werden.